Wird eine Anbaustraße vor Entstehung sachlicher Erschließungsbeitragspflichten flächenmäßig erweitert, steht eine zuvor erfolgte Realisierung des (formlosen) Bauprogramms einer Veränderung dieses Bauprogramms auch mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht nicht entgegen.
Ein Hinterliegergrundstück, das mit einem demselben Eigentümer gehörenden Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird und an dem ein Gesamterbbaurecht für einen auch am Anliegergrundstück Erbbauberechtigten besteht, ist im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn nach den bei Entstehung der Beitragspflichten erkennbaren Umständen zugrunde gelegt werden kann, dass Erbbauberechtigter und Eigentümer hinsichtlich der Nutzung von Hinterlieger- und Anliegergrundstück dauerhaft dieselben Interessen verfolgen; dabei ist unerheblich, ob es "allein" in der Hand des erschließungsbeitragspflichtigen Erbbauberechtigten liegt, etwaige der Anlegung einer bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Zufahrt zum Hinterliegergrundstück entgegenstehende Hindernisse auszuräumen.
1. Durch eine Zuwegungsbaulast, die mangels baurechtlicher Bedeutsamkeit dem greifbaren Risiko jederzeitiger Löschung von Amts wegen ausgesetzt ist, wird ein Erschlossensein i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB nicht bewirkt.
2. Steht der Erreichbarkeit eines (Anlieger-)Grundstücks ein dicht mit Bäumen und Sträuchern bestandener und entsprechend gewidmeter unselbständiger Grünstreifen als (ausräumbares) tatsächliches und rechtliches Hindernis entgegen, ist dieses Grundstück solange nicht beitragspflichtig, wie dieses Hindernis nicht ausgeräumt ist. Hierzu reicht eine von der Gemeinde dem Eigentümer des Anliegergrundstücks gegenüber übernommene Verpflichtung, eine Zufahrt an gewünschter Stelle unter Durchbrechung des Gehölzstreifens anzulegen und ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht einzuräumen, nicht aus.