1.) Wegen besonderer Feuerübertragungsgefahr müssen Öffnungen in Dächern von aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW mindestens 2 m von dem Gebäudeabschluss entfernt sein.
2.) Eine geringere Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ist nur zulässig, wenn aufgrund einer entsprechenden Einigung der Nachbarn der erforderliche Mindestabstand von 4 m zu Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche dauerhaft gesichert ist.
3.) Eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 2 m verletzt auch dann Nachbarrechte, wenn sich im gegenüberliegenden Dach noch keine Öffnungen befinden.