Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dem Doppelhausbegriff i. S. v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12/98 -, NVwZ 2000, 1055), bezieht sich auf die Festsetzung der offenen Bauweise. Die offene Bauweise regelt die Stellung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen. Ob das Doppelhaus über eine seitliche - oder eine vordere bzw. rückwärtige - Grundstücksgrenze gebaut ist, muss von der das jeweilige Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus beurteilt werden.
Lassen sich die hauptsachebezogenen Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Es ist hingegen auch in dem Zusammenhang nicht die Sache des privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Rechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben zu verhindern.
Aus Sicht des Bauherrn (Bauerlaubnisnehmers) günstige Rechtsänderungen, die nach Erteilung der Baugenehmigung in Kraft treten, sind im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfsverfahrens zu berücksichtigen.
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse in einem Bebauungsplan begründet als Konkretisierung des zulässigen Maßes baulicher Nutzung im Falle ihrer Nichtbeachtung nur dann subjektive nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, wenn dem Bebauungsplan ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann.
Die Festsetzung der Hausform Doppelhaus in der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan entfaltet nicht per se in jedem Fall nachbarschützende Wirkung, sondern nur insoweit, als sie ein nachbarliches Austauschverhältnis zwischen dem Eigentümer des Baugrundstücks und dem sich konkret gegen das Bauvorhaben wendenden Nachbarn begründet, also regelmäßig im Verhältnis der Eigentümer der die beiden Doppelhaushälften tragenden Grundstücke zueinander.
Betrifft eine Befreiung nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben.
Eine geringe Größe des Nachbargrundstücks bildet einen situationsbedingten Lagenachteil, der bei der Beurteilung der Frage der "Rücksichtslosigkeit" des bekämpften Bauvorhabens keine entscheidende Rolle spielen kann.