1. Für den Lauf der in § 215 Abs. 1 BauGB bestimmten Rügefrist kommt es - neben dem Hinweis nach Abs. 2 - entsprechend dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift ausschließlich auf die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans an.
2. Auswirkungen eines nicht-großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs durch den Entzug von Kaufkraft sind keine "Belästigungen oder Störungen" für das Gebiet einer benachbarten Gemeinde i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da hierdurch die Nutzbarkeit anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt wird (wie BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 17/82 -, BVerwGE 68, 369).
3. § 2 Abs. 2 BauGB stellt keine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB zu beurteilende Zulassungsschranke für die Verwirklichung von Vorhaben dar. Die Nachbargemeinde kann sich gegenüber der Genehmigung von Einzelvorhaben nur dann unmittelbar auf eine Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB berufen, wenn ein wirksamer Bebauungsplan fehlt bzw. wenn unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB, beispielsweise durch die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB, dem Bauinteressenten ein Zulassungsanspruch verschafft wurde. (wie BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, NVwZ 1990, 464; Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 1994, 285; Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5/01 -, NVwZ 2003, 86).
1. Zur Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde gegen die Ausweisung eines Gewerbegebiets für (u.a.) Einzelhandel ohne Sortimentsbeschränkung mit mehreren Betriebseinheiten unter Berufung auf § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB in der Fassung des EAG Bau vom 24.06.2004 (hier bejaht im Hinblick auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung städtebaulich wie raumordnungsrechtlich erheblicher Belange).
2. Eine Gemeinde (Kleinzentrum), die ein Gewerbegebiet für Einzelhandel in eine städtebaulich / raumordnerisch im Verhältnis zur Nachbargemeinde (Mittelzentrum) bereits handgreifliche Konfliktlage "hineinplant" (hier: bestehende erhebliche Überversorgung mit nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten und hieraus folgenden Kaufkraftzuflüssen aus der Umgebung; nahegelegene Gebiete mit Einzelhandel; Möglichkeit einer unzulässigen Einzelhandelsagglomeration), ist regelmäßig verpflichtet, die Auswirkungen des im Gebiet zulässigen Einzelhandels summierend zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen, auch wenn die einzelnen Betriebe die Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erreichen.
1. Ein Zusammenwachsen mehrerer Betriebe unter dem Gesichtspunkt einer Funktionseinheit zu einem Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO kommt nur in den Fällen in Frage, in den damit eine Größenordnung erreicht wird, die deutlich über der eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegt.
2. Eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe (Ziff. 2.3.3. des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001, GABl. vom 30.3.2001, 290) wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst. Als Korrektiv kommt nur § 15 BauNVO in Betracht.
1. Die Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 qm anzunehmen (wie BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004, 1308, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -).
2. Nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO sind bei einem Verstoß gegen raumordnerische Plansätze eines Landesentwicklungsplans, Regionalplans oder Einzelhandelserlasses regelmäßig anzunehmen.
3. Ein "Zusammenwachsen" im Sinne von Plansatz 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans Bad.-Württ. 2002 kann bei verschiedenen politischen Gemeinden erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art "zentralörtliches Versorgungssystem" im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist.
1.) Ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vorliegt, hängt von der Verkaufsfläche des zur Genehmigung gestellten Einzelvorhabens ab. Die Grenze des Verkaufsflächenmaßes zur Großflächigkeit bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss v. 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, ZfBR 2004, 699: ca. 700 m2 mit Überschreitungsmöglichkeiten um ca. 100 m2).
2.) Die Verkaufsfläche des Einzelvorhabens bleibt auch maßgebend, wenn dieses in räumlicher Nähe anderer Einzelhandelsbetriebe errichtet werden soll und diese insgesamt den Begriff des geplanten oder faktischen Einkaufszentrums (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO) nicht erfüllen.
3.) § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO deckt nicht die summierende Betrachtungsweise der Verkaufsflächen von nebeneinanderliegenden Einzelhandelsbetrieben zur Großflächigkeit (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37).
4.) Der Begriff der Funktionseinheit ist - jedenfalls seitdem jeweils mehrere Discounter bzw. Einzelhandelsbetriebe als direkte Konkurrenten die räumliche Nähe suchen - ungeeignet, die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben zum Zwecke der Sortimentsergänzung zu erklären und eine Addition der Verkaufsflächen zur Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu rechtfertigen.
5.) Etwas anderes kann nur dann ausnahmsweise gelten, wenn ein einheitliches, an sich großflächiges Einzelhandelskonzept unter dem Aspekt der Umgehung in kleinteilige Fachmärkte zerlegt wird.
Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist im Mischgebiet zulässig, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nicht mit nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu rechnen ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, juris).
1. Soll durch Festsetzungen eines Bebauungsplans der Einzelhandel mit ausgewählten Warengruppen in Gewerbe- oder Industriegebieten im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden, kann es in Ermangelung sonstiger aussagekräftiger Planungsgrundlagen erforderlich sein, den Bestand des Einzelhandels in den Zentren der Gemeinde zu ermitteln, um hinreichend konkrete Aussagen dazu treffen zu können, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde.
2. Der Begriff des Einzelhandelsbetriebs, dessen "Sortiment ausschließlich zur Deckung des täglichen Bedarfs der im Gebiet arbeitenden Bevölkerung dient", ist unbestimmt und beschreibt keine Nutzungsart, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt und die deshalb Gegenstand einer Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann.
1. Die Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² anzunehmen (wie BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 - u. Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969).
2. Zur Verkaufsfläche eines (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetriebs zählt auch der Bereich nach der Kassenzone.
3. Überschreitet ein vorhandener, den Zielen der Raumordnung widersprechender Einzelhandelsbetrieb infolge der geplanten Erweiterung die Grenze zur Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sowie die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, so kann zur Begründung einer - die Regelvermutung widerlegenden - atypischen Fallgestaltung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass wegen Beibehaltung des Sortiments(-umfangs) keine Veränderung in den städtebaulichen Auswirkungen eintrete.
1. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nur hinsichtlich einer der aufgeworfenen Fragen in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat.
2. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass in einem (eingeschränkten) Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Branchen nur ausnahmsweise zulässig sind, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung in dem betroffenen Stadtteil mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist, ist dahin auszulegen, dass abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die aufgeführten innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen sind und nur unter den genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen werden können.
3. Eine planungsrechtliche Festsetzung, nach der innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet ausnahmsweise zulässig sind, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung in dem betroffenen Stadtteil mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist, ist unzulässig.