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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBauGB§ 9 BauGB 

Entscheidungen zu "§ 9 BauGB"

Übersicht

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11307/08.OVG vom 10.06.2009

Die Pflicht, einem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen (§ 9 Abs. 8 BauGB), gilt auch für Änderungspläne.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11306/08.OVG vom 27.05.2009

Zur Unwirksamkeit einer Veränderungssperre wegen fehlenden Sicherungsbedürfnisses für die Überplanung eines zentralen Grundstückes in einem Dorf mit 200 Einwohnern als Fläche für den Gemeinbedarf (Museum).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10256/08.OVG vom 19.02.2009

1. Der Planungsträger hat bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei reicht eine dem Grunde nach vorliegende Fördermittelzusage aus, um eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB annehmen zu können.

2. Das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich sein (hier bejaht).

3. Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört insbesondere der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (hier: Planung einer innerörtlichen Umgehungsstraße und gleichzeitige Neugliederung eines Gewerbegebietes).

4. Zu den Anforderungen einer Überschreitung des nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10362/08.OVG vom 01.10.2008

1. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO gilt das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht. Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgen bei solchen Satzungen jedenfalls keine Zitierpflichten dahingehend, dass die Ermächtigungsnorm in der Satzung über die Nennung des Paragrafen hinaus nach Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss.

2. Das Gestaltungsrecht der Gemeinden gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nach wie vor dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen; dennoch sind die örtlichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass die Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung bewirkt.

3. Zu dem Erfordernis eines hinreichend erkennbaren und gebietsspezifischen Gestaltungskonzepts bei Satzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO.

4. Allgemeine Bezeichnungen von Farbtönen und Materialanforderungen können wie unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden, so dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. Einer physikalisch eindeutigen Farb- oder Materialbestimmung bedarf es daher nicht.

5. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist ein vom Gesetz anerkanntes Ziel. Dennoch müssen Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10193/08.OVG vom 31.07.2008

Zu den Ermittlungs- und Bewertungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB bei Inanspruchnahme privater Grundstücke für Straßenbauvorhaben im Rahmen der Bauleitplanung.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 149/05 vom 22.05.2008

1) Zur Erforderlichkeit einer kommunalen Entlastungsstraße (§ 1 Abs. 3 BauGB).

2) Zu den Auswirkungen der Nachmeldung von Vogelschutzgebieten für Natura 2000 auf vorangegangene Planungen im Randbereich faktischer Vogelschutzgebiete.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11217/07.OVG vom 09.04.2008

1. Ein Bebauungsplan ist nicht den Zielen der Raumordnung angepasst, wenn er ohne überzeugende Gründe die Errichtung von Windenergieanlagen für etwa ein Drittel der Fläche ausschließt, die im regionalen Raumordnungsplan als Konzentrationszone für Windenergienutzung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt ist.

2. Die durch die Ausweisung im regionalen Raumordnungsplan eingetretene Konzentrationswirkung verleiht der Windenergienutzung grundsätzlich Vorrang, den die Bauleitplanung zu respektieren ist.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 471/06 vom 29.05.2007

1. § 246a Abs. 4 BauGB (in der bis zum 30.04.1993 geltenden Fassung) i. V. m. § 64 Abs. 3 BauZVO (DDR) ermöglichte auch die Überleitung älterer Pläne, die bereits vor Gründung der DDR aufgestellt worden waren.

2. Hat das zuständige Gemeindeorgan einen alten Bebauungsplan nach § 64 Abs. 3 BauZVO ohne Einschränkung bestätigt, gilt er so weiter, wie er in der Vergangenheit beschlossen und in Kraft getreten war. Unerheblich ist, ob beim "Bestätigungsbeschluss" alle Einzelheiten der planerischen Festsetzungen bekannt gewesen sind.

3. Die Überleitung alter Vorschriften und Pläne in das heutige Recht setzt voraus, dass sie nach dem seinerzeit geltenden Recht gültig zustandegekommen waren, insbesondere der zugrunde liegende Abwägungsvorgang nicht zu beanstanden ist. Außerdem müssen die überzuleitenden Vorschriften und Pläne ganz allgemein einen Inhalt haben, der nach dem zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein kann (Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG zur früheren Überleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG).

4. Baufluchtlinien nach dem (Thüringischen) Notgesetz vom 24.07.1923 (Gesetzsammlung für Thüringen, S. 505) enthalten lediglich negativ die Festlegung der von einer Bebauung zur Straße hin gegebenenfalls freizuhaltenden Fläche, aber keine positive Aussage zur Baulandqualität der - aus Sicht der Straße - dahinterliegenden Fläche.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10964/05.OVG vom 09.11.2005

Eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Bebauung kann für die Gemeinde Anlass für eine Planänderung sein.

Die Bebauungsplanänderung (hier: Drei- statt Zwei-Wohnungsklausel) ist aber nur dann wirksam, wenn sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist und nicht bloß das Ziel verfolgt, planwidrige Zustände im ausschließlich privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 328/00 vom 29.04.2005

1. Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ist auch ein Grundeigentümer außerhalb des Plangebiets, der sich auf Abwägungsmängel berufen kann. Maßgeblich sind insoweit nur Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben.

2. Der Mangel erneuter Auslegung muss fristgerecht gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dem genügt nicht, wenn der Mangel vor Gericht in einem Bauzustimmungsverfahren gerügt worden ist, an dem die Gemeinde nicht beteiligt ist.

3. In einem Sondergebiet darf der "Störgrad" einem der BauNVO-Gebietstypen gleichgesetzt werden.

Der "Störgrad gleich einem Mischgebiet" ist neben einem (allgemeinen) Wohngebiet nicht abwägungsfehlerhaft.

Eine konkrete Konfliktlösung in Grenzlagen kann, soweit der Bebauungsplan dafür offen ist, noch anhand von § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden.

4. Zur konkreten Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme.

5. Nach Naturschutzrecht erforderliche Ausgleichsmaßnahmen können nach Planaufstellung vereinbart werden, wenn sie in ihren Grundzügen bereits während des Aufstellungsverfahrens bekannt waren

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11785/03.OVG vom 31.03.2004

Verweist eine Textfestsetzung eines Bebauungsplan auf eine DIN-Norm, ohne deren Datum und Fundstelle zu benennen, so genügt dies den Anforderungen an die Verkündung des Bebauungsplanes, wenn die DIN-Norm durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO als technische Baubestimmung eingeführt worden ist und ihr Datum und ihre Fundstelle im Ministerialblatt veröffentlicht sind.

§ 9 BauGB bietet keine Handhabe, um die zeitlich vorrangige Verwirklichung einer sogen. Lärmschutz- oder Riegelbebauung vor der schutzbedürftigen Bebauung sicherzustellen. Ein Bebauungsplan, der eine derartige Bebauung als Mittel des aktiven Lärmschutzes vorsieht, genügt daher dem Gebot der Konfliktbewältigung grundsätzlich nur dann, wenn er vorsorglich zugleich für die schutzbedürftige Bebauung Festsetzungen zum passiven Lärmschutz trifft, die die Zumutbarkeit der Lärmbelastung bei fehlender Lärmschutzbebauung sicherstellen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 491/02 vom 16.01.2004

1. Eine im Außenbereich gelegenen Straßenstrecke ist nicht zum Anbau bestimmt.

2. Bei Erschließungsbeiträgen beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit der Widmung der An-baustraße zum öffentlichen Verkehr.

3. Eine nicht vorhandene Straße war nicht nach DDR-Recht gewidmet.

4. Die Widmung wird durch einen Bebauungsplan nicht bewirkt, welcher die Klassifizierung der Straße nicht vornimmt.

5. Die Eintragung in ein Verzeichnis von Straßen für die Straßenreinigung kann keine straßenrechtliche Widmung bewirken.

6. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird eine äußerste Grenze markiert, welche die Gemeinde nicht überschreiten darf. Sie wird überschritten, wenn die Kosten grob unangemessen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind.

7. Der Beitragsanspruch kann nur verwirkt sein, wenn er über eine lange Zeit hindurch nicht geltend gemacht worden ist, die Gemeinde zum Ausdruck gebracht hat, dass der Beitragspflichtige den Beitrag nicht mehr schuldet oder dass er mit einer Heranziehung nicht mehr rechnen muss; notwendig ist ferner, dass sich der Beitragspflichtige auf diese Lage verlassen hat und dass er sich deshalb auf die Nicht-Erhebung des Beitrags eingerichtet hat.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 N 290/99 vom 02.12.2003

1. Ist die Verwirklichung eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Straßenbauvorhabens adäquat kausal für die Verlagerung des Verkehrsstroms auf eine andere Straße und eine damit einhergehende Erhöhung der Verkehrsbelastung, so sind die davon Betroffenen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, auch wenn sich ihre Grundstücke außerhalb des Plangebiets befinden.

2. Die Planung einer Straße durch Bebauungsplan erweist sich als abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde das abwägungserhebliche Interesse von Anwohnern einer außerhalb des Plangebiets liegenden Straße, von einer (weiteren) Zunahme des Straßenverkehrs und der damit verbundenen erhöhten Lärmbelästigung als Folge einer "Anbindung" an die neu geplante Straße verschont zu bleiben, im Planaufstellungsverfahren nicht berücksichtigt hat, obwohl es sich ihr hätte aufdrängen müssen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 7a D 100/01.NE vom 06.08.2003

1. Wurde ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windenergieanlagen festsetzt, nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie der EU, aber vor In-Kraft-Treten der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie erlassen, bedurfte er keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), sondern nur einer Einzelfallprüfung nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie; zu den Anforderungen an eine solche Einzelfallprüfung.

2. Für die Festsetzung einer "gebündelten" Bauweise von Windenergieanlagen gibt es keine Rechtsgrundlage.

3. Die Gemeinde kann den Abstand von Windenergieanlagen untereinander in einem Bebauungsplan dadurch steuern, dass sie Baugrenzen festsetzt, innerhalb derer jeweils nur eine Windenergieanlage Platz findet.

4. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ermächtigt nur zur Ausweisung von Flächen, die von jeglicher Bebauung frei zu halten sind; die Vorschrift bietet keine Grundlage dafür, es unterbinden zu wollen, dass die Rotoren von Windenergieanlagen bei deren Betrieb in bestimmte Flächen hineinragen.

5. Die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen richtet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach den Maßstäben für ein Misch- oder Dorfgebiet; die Lage einer Außenbereichsfläche in einem aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege festgesetzten Schutzgebiet hat nicht zur Folge, dass die Wohnruhe auf solchen Außenbereichsflächen besonders schutzwürdig wäre.

6. Hinreichend wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschallemissionen auf den Menschen liegen bislang nicht vor.

7. Zur rechtlichen Bewertung des mit dem Betrieb von Windenergieanlagen verbundenen Unfallrisikos.

8. Bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Windenergieanlagen ist eine allein flächenorientierte Betrachtungsweise (hier: Bedarf von rd. 5 ha nicht näher spezifizierter "Ausgleichsfläche" für 6 Windenergieanlagen) verfehlt.

9. Zur Sicherung der Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen für Festsetzungen in einem "normalen" (nicht vorhabenbezogenen) Bebauungsplan reicht ein städtebaulicher Vertrag mit dem Investor, der nur die Vertragspartner bindet, nicht aus.

10. Die Höhe eines Ersatzgeldes für unterbliebene Ersatzmaßnahmen ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LG NRW an die Kosten gekoppelt, die der Verursacher für konkrete Ersatzmaßnahmen hätte aufwenden müssen; die Ermittlung des Ersatzgelds setzt daher voraus, dass zuvor die an sich erforderlichen Ersatzmaßnahmen konkretisiert werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 42/02 vom 29.01.2003

1. Soll eine Teilstrecke einer vorhandenen Straße durch die Festsetzung "Fuß- und Radweg" einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, muss die Grenze in der Planzeichnung verlässlich festgelegt werden.

2. Die Festsetzung "Fuß- und Radweg", die erst nach Fertigstellung einer Umgehungsstraße gelten soll, findet in § 9 BauGB keine Grundlage.

3. Auch der "Außenwohnbereich" einer Wohnbebauung verdient Schutz vor Geruchsbelästigungen benachbarter Schweinehaltung. Es ist daher unzulässig, die bebaubare Fläche eines allgemeinen Wohngebiets bis unmittelbar an die Isoplethe heranzuschieben, die die Geruchsbelästigung mit 1 GE/m³ an 3 % der Jahresstunden wiedergibt.

4. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft auf Flächen, die außerhalb des Plangebietes liegen, müssen entweder vor dem Inkrafttreten des Planes vertraglich gesichert sein oder das Eigentum der Gemeinde an diesen Flächen muss bis zu diesem Zeitpunkt gesichert sein.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 7a D 75/99.NE vom 03.06.2002

1. Entscheidet der Rat ausschließlich über den Satzungsbeschluss und nicht auch über die Anregungen und Bedenken, liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Abwägungsmangel vor.

2. Eine Zurücksetzung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten gewichtiger anderer Belange in Betracht.

3. Es ist sachgerecht, bei Stichstraßen eine Wendefläche mit einem Durchmesser von 18 m festzusetzen, der der Müllabfuhr das Wenden in einem Zug ohne Rückwärtsfahren ermöglicht.

4. Bei Stichstraßen, an denen nur wenige Wohngebäude liegen, kann auf eine Wendefläche verzichtet werden; die Anwohner können darauf verwiesen werden, ihre Mülltonnen an eine nahegelegene andere Straße (hier in einer Entfernung von bis zu 100 m) zu bringen.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 A 34.05 vom 18.07.2007

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 14 N 02.596 vom 01.03.2004

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 14 N 99.2020 vom 27.02.2003


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