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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBauGB§ 8 Abs. 2 BauGB 

Entscheidungen zu "§ 8 Abs. 2 BauGB"

Übersicht

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 KN 29/07 vom 22.01.2009

1. In einem ergänzenden Verfahren können nicht Fehler behoben werden, die die Grundzüge der Planung berühren. Dementsprechend darf das ergänzende Verfahren nicht seinerseits die Grundzüge der Planung modifizieren.

2. Grundzüge der Planung können berührt sein, wenn in einen durch ergänzendes Verfahren geänderten Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen - hier für die Errichtung von Windkraftanlagen -, die der ursprüngliche Plan festgesetzt hatte, zum Teil nicht übernommen werden und dadurch ein wesentlicher Teil des Plangebiets für die Bebauung (mit Windkraftanlagen) nicht mehr zur Verfügung steht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11217/07.OVG vom 09.04.2008

1. Ein Bebauungsplan ist nicht den Zielen der Raumordnung angepasst, wenn er ohne überzeugende Gründe die Errichtung von Windenergieanlagen für etwa ein Drittel der Fläche ausschließt, die im regionalen Raumordnungsplan als Konzentrationszone für Windenergienutzung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt ist.

2. Die durch die Ausweisung im regionalen Raumordnungsplan eingetretene Konzentrationswirkung verleiht der Windenergienutzung grundsätzlich Vorrang, den die Bauleitplanung zu respektieren ist.

OVG-BREMEN – Urteil, 1 D 147/07 vom 31.10.2007

1. Zur Ermittlung und Bewertung von Kaufkraftumverteilungen zu Lasten einer Nachbargemeinde als städtebaulicher Belang bei der Planung eines Sondergebiets Einzelhandels.

2. Der Flächennutzungsplan Bremen von 1983 ist nicht deshalb unwirksam, weil er nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG die Funktion eines Raumordnungsplans übernimmt.

3. Ein niedersächsischer Landkreis als Träger der Regionalplanung kann sich gegenüber einem bremischen Bebauungsplan allenfalls insoweit auf eine durch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Planungshoheit berufen, als er geltend machen kann, dass eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder wesentliche Teile des von ihm zu beplanenden Gebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 25/07 vom 05.09.2007

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan in seiner ursprünglichen und seiner geänderten Fassung nebeneinander bestehen.

2. Für die Rüge einer Verhinderungsplanung ist nicht auf das einzelne Grundstück abzustellen, sondern auf das Plangebiet.

3. Zur Zulässigkeit einer Waldfestsetzung im Rahmen der "maßvollen Nachverdichtung" ungeordnet besiedelter Waldflächen.

4. Im Rahmen der Bewältigung der planerischen Aufgabe sind die verbleibenden Spielräume für eine gleichmäßige Berücksichtigung von Eigentümerinteressen zu nutzen.

5. Zur Bedeutung des Planungsschadensrechts in der Abwägung.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 278/03 vom 05.12.2006

1. Zur planerischen Neuordnung einer städtebaulichen Gemengelage mit einer Teilveränderung der Erschließungssituation (Einzelfall).

2. Eine 100 m lange und ca. 7 m breite Stichstraße kann auch ohne Wendehammer in einem gewerblich genutzten Bereich eine ausreichende Erschließung sicherstellen.Aus dem Entscheidungstext

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 844/06 vom 25.09.2006

Ein Regionalplan ist an die Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans gebunden.

Die Zielfestlegung in Nr. 2.4.3-2 des Regionalplans Südhessen 2000, wonach Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelbetriebe mit mehr als 1200 m² Geschossfläche Ober- und Mittelzentren sind, ist als positive Standortzuweisung zu verstehen, mit der ein genereller Ausschluss derartiger Betriebe in Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) nicht verbunden ist. Diese Auslegung ist in Ansehung der Zielfestlegung im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 geboten, nach welcher in begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel zur örtlichen Grundversorgung, und bei Einhaltung der übrigen landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen eine Ausweisung derartiger Betriebe auch in zentralen Ortsteilen von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) zulässig ist.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 25 N 01.2039 vom 29.06.2006

1. Nimmt als Folge eines Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer bereits vorhandenen Straße zu, ist ein von dem Lärmzuwachs betroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt, soweit er sich gegen einen die Straßenplanung flankierenden Bebauungsplan wendet, mit dem nur passiver Lärmschutz für sein bestehendes Wohnhaus festgesetzt wurde, und er allein geltend macht, dass dies unzureichend sei.

2. Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).

3. Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 25 N 01.2040 vom 29.06.2006

1. Nimmt als Folge eines Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer bereits vorhandenen Straße zu, ist ein von dem Lärmzuwachs betroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt, soweit er sich gegen einen die Straßenplanung flankierenden Bebauungsplan wendet, mit dem nur passiver Lärmschutz für sein bestehendes Wohnhaus festgesetzt wurde, und er allein geltend macht, dass dies unzureichend sei.

2. Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).

3. Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 25 N 99.3449 vom 29.06.2006

1. Nimmt als Folge eines Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer bereits vorhandenen Straße zu, ist ein von dem Lärmzuwachs betroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt, soweit er sich gegen einen die Straßenplanung flankierenden Bebauungsplan wendet, mit dem nur passiver Lärmschutz für sein bestehendes Wohnhaus festgesetzt wurde, und er allein geltend macht, dass dies unzureichend sei.

2. Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).

3. Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10189/04.OVG vom 11.03.2004

Soll durch Bebauungsplan eine im Flächennutzungsplan mit Konzentrationswirkung ausgewiesene Sonderbaufläche für Windenergie überplant werden, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass dem Belang der Windenergienutzung aufgrund der Konzentrationswirkung des Flächennutzungsplans grundsätzlich Vorrang zukommt.

Ein Bebauungsplan, der lediglich einen unverhältnismäßig kleinen Teil einer Konzentrationsfläche für Windenergie als Sondergebiet für die Windenergienutzung festsetzt, verstößt nicht nur gegen das Entwicklungsgebot, sondern beeinträchtigt im Hinblick auf die Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende, geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 7a D 134/02.NE vom 12.02.2004

Will die Gemeinde durch die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplanbereich Windenergieanlagen ausschließen, kann der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt sein, wenn die Gemeinde mit der Errichtung landwirtschaftlichen Betrieben dienender Windenergieanlagen im Bebauungsplangebiet nicht rechnen muss.

Ein Bebauungsplan ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn er die Errichtung von Windenergieanlagen für mehr als die Hälfte der Fläche ausschließt, die nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet ist.

Die Bedeutung der Beschränkung innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone an sich zulässigen Windenergienutzung durch einen Bebauungsplan ergibt sich nicht alleine aus der Größe der überplanten Grundfläche, sondern auch aus der Windenergieanlagen andernorts im Gemeindegebiet ausschließenden Wirkung des Flächennutzungsplans.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 321/02 vom 29.01.2004

1. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht, die Errichtung der nach den raumordnerischen Vorgaben maximal zulässigen Zahl von Windenergieanlagen zu ermöglichen, wenn schon die festgesetzte Zahl die Verwirklichung der Mindestnennleistung (hier: 9 MW für das Gemeindegebiet) ermöglicht.

2. Zur Bestimmtheit der Festsetzung, dass nur "Anlagen gleichen Typs" zulässig seien.

3. Die Festsetzung eines Schallleistungspegels, der "innerhalb des Sondergebiets" einzuhalten sein soll, ist zu unbestimmt.

4. Die flache Landschaft Norddeutschlands kann es rechtfertigen, die zulässige Anlagengesamthöhe auf 100m zu begrenzen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 3208/98 vom 02.12.2002

Die Festsetzung von Maßnahmen zum Ausgleich planbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft in einem Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen musste, dass sich die Maßnahmen nicht realisieren lassen.

Zur Wirksamkeit der Darstellung/Festsetzung eines Golfplatzes durch einen Flächennutzungsplan/Bebauungsplan im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 2265/99 vom 06.11.2000

Bebauungspläne bedurften nach § 11 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. nur dann einer Genehmigung, wenn die planende Gemeinde einen selbstständigen Bebauungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB) oder einen vorzeitigen Bebauungsplan (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB) aufstellen wollte, das heißt, ein Flächennutzungsplan (noch) nicht existierte. Ob die Gemeinde die Grenzen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verkannt hat, ist im Hinblick auf die Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. unerheblich.

Die Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens ist in § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr genannt. Daraus folgt, dass die bisher wegen Mängeln im Anzeigeverfahren absolut unwirksamen Bebauungspläne (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB a.F.) mit dem In-Kraft-Treten des BauGB n. F. am 1. Januar 1998 wirksam geworden sind

Die planende Gemeinde kann bei ihrer Abwägung von einer Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG ausgehen. Dem stehen Bestandsschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Es steht einer Gemeinde daher frei, Wohnnutzung und emittierende Nutzung im Wege der Bauleitplanung so dicht aneinander heranrücken zu lassen, wie es die unter Berücksichtigung von Anordnungen auf der Grundlage des § 22 BImSchG reduzierten Immissionen zulassen.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 B 293/09 vom 13.07.2009


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