1. Umlegungspläne sind nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 71 ff BauGB grundsätzlich erst und nur dann zu vollziehen, wenn sie (im Ganzen oder für Teilbereiche) unanfechtbar geworden sind und dies ortsüblich bekannt gemacht wurde (§§ 71, 72 BauGB).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht schon nach dem Wortlaut der "Unanfechtbarkeit" gerade nicht gleich.
2. Eine Vorwirkung des Umlegungsplans ist nur über die in §§ 76, 77 BauGB genannten rechtlichen Möglichkeiten herbeizuführen.
Die dort festgelegten Voraussetzungen können nicht durch Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO umgangen werden.