1. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ist nicht von einer atypischen Situation abhängig.
2. Den Ausnahmefall macht tatbestandlich die Zulässigkeit des Vorhabens trotz seiner grundsätzlich gebietsfremden Charakteristik aus, weil es nach den Verhältnissen des Einzelfalls nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets (ausnahmsweise) nicht widerspricht.
3. Zur Frage planerischer Gestaltungsfreiheit bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu einer tatbestandlichen Ausnahme.
1. Hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abgelehnt, kommt einer dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsakt bleibt deshalb auch im Beschwerdeverfahren sofort vollziehbar, es sei denn, es ergeht eine anderslautende Entscheidung im Wege des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
2. Durch § 36 Abs. 1 BauGB wird die gemeindliche Planungshoheit geschützt, nicht aber die Möglichkeit zu "stellvertretendem Nachbarschutz" eröffnet.
3. Biogasanlagen im Außenbereich sind nicht mehr - wie bis 2004 - nur als unselbständige Nebenanlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, sondern auch dann, wenn sie im funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen und eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe unterstützen.
4. Ein Betrieb der Tierproduktion, der im Vollerwerb auf Dauer genügend Eigen- und Pachtflächen bewirtschaftet, ist als landwirtschaftlicher Betrieb anzuerkennen. Die Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung kann insbesondere bei Nebenerwerbsbetrieben Zweifeln unterliegen, wenn sie überwiegend auf Pachtflächen erfolgt oder wenn - im Einzelfall - nur kurzzeitige oder (häufig) wechselnde Pachtungen erfolgen oder die Pachtflächen so weit vom Betrieb entfernt sind, dass eine nachhaltige Zuordnung zu der jeweiligen Betriebseinheit nicht mehr festzustellen ist.
5. Sofern die verwertete Biomasse zu einem erheblichen Teil aus den bewirtschafteten eigenen Betriebsflächen oder den Flächen von Kooperationsbetrieben stammt, wird eine Biogasanlage "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt.
6. Eine Biogasanlage muss im Einzelfall eine objektiv erkennbare Zuordnung zur Hofstelle des Betreibers aufweisen. Auch unter Beachtung des Gebots einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist im Hinblick auf mögliche Immissionen der Biogasanlage ein größerer Abstand zur bewohnten Hofstelle sachgerecht.
7. Eine Biogasanlage ist zulässig, wenn die zu verarbeitende Biomasse überwiegend aus dem Betrieb des Vorhabenträgers bzw. aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stammt. Je (flächen-)größer die Betriebe und je weiter sie auseinander liegen, desto größer darf - dem gesetzgeberischen Ziel einer Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe folgend - auch der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB anzuerkennende Belieferungsradius der Biogasanlage gezogen werden.
8. Die Begrenzung der installierten elektrischen Leistung von 0,5 MW wird auch dann eingehalten, wenn neben einem (Haupt-) Generator eine weiterer Motor installiert ist, der nur bei Ausfall des Hauptmotors eingesetzt werden darf.
1. Von der Schutzwirkung des § 36 BauGB zugunsten der Gemeinde wird auch der Fall erfasst, dass ein bevorzugt im Außenbereich zulässiges (Bau-)Vorhaben wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unzulässig ist.
2. Ein Ersuchen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss in Anbetracht der ggf. weit reichenden Folgen der Einvernehmensfiktion eindeutig formuliert sein; die ersuchte Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die dortige Zweimonatsfrist ausgelöst wird.
3. An dem öffentlichen Belang des Schutzes einer bestimmten Vogelart (hier: Rotmilan) kann die Errichtung eines bevorzugt im Außenbereich zulässigen (Bau-)Vorhabens (hier: Windkraftanlage) nicht nur innerhalb ausgewiesener oder faktischer Europäischer Vogelschutzgebiete scheitern.
4. Zu der nach der Vogelschutz-Richtlinie vorgeschriebenen Erhaltung und Pflege der Lebensräume kann es auch gehören, den schützenswerten Lebensraum einer geschützten Vogelart von einer im Außenbereich bevorzugt zulässigen Bebauung freizuhalten, wenn gerade diese Bebauung geeignet ist, dem Schutzziel der Erhaltung der Art spürbar entgegenzuwirken.
Aus Sinn und Zweck des Einvernehmenserfordernisses in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Gemeinde eine Entscheidung über ihr Einvernehmen auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen (Bauvorlagen) ermöglichen will.
Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ist mit der Obliegenheit der Gemeinde verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht eröffnet, innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrages hinzuwirken.
Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist als erteilt.
Der Antragsteller einer Baugenehmigung ist nicht begünstigter Dritter des Verwaltungsakts, mit dem das zur Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Einvernehmen der Gemeinde ersetzt wird. Dem Bauantragsteller fehlt es demzufolge an der Befugnis, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Einvernehmensersetzung nach § 80a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO zu beantragen.
1. Das Beteiligungsrecht der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird auch dann verletzt, wenn die Durchführung des für ein Vorhaben i. S. dieser Vorschrift erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens unterbleibt, weil eine staatliche Behörde in Verkennung ihrer Zuständigkeit für das Vorhaben ohne Einvernehmen der Gemeinde rechtswidrig eine andere Genehmigung mit den Rechtswirkungen der Baugenehmigung erteilt (hier: Erteilung einer Plangenehmigung durch das Eisenbahn-Bundesamt).
2. Die für die Eigenschaft einer Betriebsanlage der Eisenbahn i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG vorausgesetzte Eisenbahnbetriebsbezogenheit fehlt bei Anlagen, die einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zu dienen bestimmt sind, das weder Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringt noch eine Eisenbahninfrastruktur betreibt, und zwar selbst dann, wenn dieses Unternehmen seinen Gewerbebetrieb auf Bahnzwecken gewidmetem Gelände ausübt und Güter auf die Bahn umschlägt (hier: Lagerhalle eines privaten Gewerbebetriebs der Metall- und Rohstoffverwertung, die zum Güterumschlag Straße/Schiene genutzt werden soll).
Ein Bebauungsplan, der lediglich Änderungen eines früheren nichtigen Bebauungsplans beinhaltet, die für sich betrachtet keine vollständige planerische Konzeption ergeben, sondern nur einen unvollständigen Torso darstellen, den der Plangeber in Kenntnis der Nichtigkeit des Ursprungsplans nicht beschlossen hätte, kann nicht als rechtswirksam betrachtet werden.
Eine unter Umgehung der verfahrensrechtlichen Anforderungen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilte Baugenehmigung kann die Gemeinde grundsätzlich unabhängig davon anfechten, ob sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung verpflichtet wäre, das Einvernehmen zu erteilen.
Die Berufung einer Gemeinde auf die ihr durch § 36 Abs. 1 BauGB gesetzlich verliehene verfahrensrechtliche Position kann ausnahmsweise dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Gemeinde ihre bauplanungsrechtlichen Vorstellungen durch Erlass eines - wenn auch wegen eines Verkündungsmangels nichtigen - Bebauungsplans umfassend geäußert hat, sie nicht zu erkennen gibt, dass sie abweichende Festsetzungen herbeiführen möchte und das von der Gemeinde angegriffene Vorhaben den Festsetzungen des - wegen eines Verkündungsmangels nichtigen - Bebauungsplans und auch der Regelung des § 34 BauGB entspricht.