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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBauGB§ 36 BauGB 

Entscheidungen zu "§ 36 BauGB"

Übersicht

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 A 630/08 vom 17.06.2009

Einzelfall einer trotz Reduzierung der Potentialflächen für die Windenergie auf eine einzige kleinere Teilfläche (43,7 ha) wirksame Darstellung einer Konzentrationszone für die Windenergie im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Beschränkt sich die Gemeinde bei der Prüfung, ob sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, darauf, einen oder einzelne dem Vorhaben aus ihrer Sicht entgegenstehende Belange herauszugreifen und die Verweigerung ihres Einvernehmens damit zu rechtfertigen, und unterlässt sie (deshalb) eine weitergehende bzw. umfassende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, kann sie später andere Gründe für die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg anführen.

Der planreife Entwurf eines Flächennutzungsplans mit Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt keinen einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB entgegenstehenden öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 1 BauGB dar.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 8 B 572/09 vom 02.06.2009

1. In konzentrierten Genehmigungsverfahren ist für die Ersetzung des rechtswidrig verweigerten gemeindlichen Einvernehmens nach § 2 Nr. 4 Buchst. a) Abs. 1 BürokratieabbauG I die Behörde zuständig, die für die Erteilung der Genehmigung, die die Baugenehmigung einschließt, zuständig ist.

2. Gewerbliche - nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betriebene - Tierhaltungen können im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig sein (wie BVerwG, Beschluss vom 27.6.1983 - 4 B 206.82 -).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 A 1523/08.Z vom 07.05.2009

1. Nach systematischer und teleologischer Auslegung von § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Verweisung auf die §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB - einschränkend - dahin zu konkretisieren, dass die Gebietskörperschaft ihr gemeindliches Einvernehmen nur dann versagen darf, wenn die dort genannten Belange - auch - dem Schutz ihrer subjektiven, die Einvernehmensregelung begründenden Planungsrechte dienen und diese tatsächlich verletzt sind.

2. Der Umstand, dass weder das BauGB noch die Fachgesetze "Konfliktregelungen" dafür enthalten, wie im Fall einer Divergenz zwischen Fachbehörde und Gemeinde zu verfahren wäre, belegt, dass die Gemeinde im Rahmen der Einvernehmensregelung nicht berechtigt sein soll, fachbehördlich geregelte öffentliche Interessen aufzurufen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 A 2382/08 vom 18.02.2009

1. Die Bezeichnungen "Hartwaren", "Gesundheit" und "Textil" sind hinreichend auslegungsfähige Begriffe, die den beabsichtigten Handelsgegenstand eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder Einkaufszentrums ausreichend umreißen und deren Verwendung nicht zur Nichtigkeit eines hierauf bezogenen Bauvorbescheids wegen Unbestimmtheit führt.

2. Hat sich die ursprüngliche Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bauvorbescheids aufgrund einseitiger Erledigungserklärung der Klägerin in eine Klage auf Feststellung der Erledigung geändert, kann der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, der ursprünglich streitgegenständlich gewesene Bauvorbescheid sei nicht nichtig gewesen.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U 43/08 vom 27.11.2008

1. Wird eine Gemeinde i. S. v. § 36 BauGB am Baugenehmigungsverfahren beteiligt, so hat sie ihr Einvernehmen mit dem Bauvorhaben zu erteilen, wenn sie innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB einen Versagungsgrund nicht feststellen kann.

2. Zum Verschuldensmaßstab und zur Feststellung des Verschuldens von Gemeinderatsmitgliedern (hier: bei rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Einvernehmens mit der Errichtung von Putenmastanlagen im unbeplanten Außenbereich).

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 A 451/07 vom 23.01.2008

Die Abwasserleitung zwischen dem im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Sammler und der Grenze des angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücks (= Grundstücksanschluss) ist nur dann Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung, wenn die einschlägige Satzung dies so bestimmt. Das gilt auch dann, wenn das Abwasser mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Abwasserleitung einem Sammler zugeführt wird.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LB 22/07 vom 10.01.2008

1. Auf die Klage einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens sind bei einem Außenbereichsvorhaben die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen.

2. Mit dem Einwand, anstelle eines baurechtlichen sei ein immissionsschutzrechliches Vorbescheidsverfahren durchzuführen gewesen, kann die Gemeinde nicht gehört werden.

3. Zur Struktur des Ermessens bei der Einvernehmensersetzung.

4. Zur Berücksichtigung des Vorgelschutzes in Gestalt des Artenschutzes im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 BauGB.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 8 A 2325/06 vom 28.11.2007

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer auf Aufhebung einer Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Dies gilt auch für die Anfechtungsklage einer Gemeinde.

2. Mit Eintritt der Einvernehmensfiktion gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB verliert die Gemeinde die Berechtigung, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des genehmigten Vorhabens geltend zu machen. Das gilt jedenfalls für Umstände, die bereits zu diesem Zeitpunkt die Verweigerung des Einvernehmens gerechtfertigt hätten.

3. Wird eine Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nicht gemäß § 36 Abs. 1 BauGB beteiligt, hat sie bereits deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 ME 309/07 vom 06.11.2007

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Schweinemastanlage im Außenbereich.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 563/07 vom 24.08.2007

Gegenüber unzulässigen Außenbereichsvorhaben auf dem eigenen Gebiet kann sich die Gemeinde immer auf ihre Planungshoheit berufen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf den Rechtsbehelf der (Belegenheits-)Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 162/07 vom 15.08.2007

1. Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO sind nicht nur bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage im engeren Sinne gegeben; auch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage rechtfertigen einen Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, falls sich dies auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheentscheidung auswirkt.

2. Beschränkt sich die Gemeinde bei der Prüfung, ob sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, darauf, einen oder einzelne dem Vorhaben aus ihrer Sicht entgegenstehende Belange herauszugreifen und die Verweigerung ihres Einvernehmens damit zu rechtfertigen, und unterlässt sie (deshalb) eine weitergehende bzw. umfassende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, kann sie, sollte sich die Versagung des Einvernehmens nicht auf die von ihr geltend gemachten Gründe stützen lassen, sich später nicht darauf berufen, die Bauvorlagen seien unvollständig gewesen.(im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13).

3. Eine Baugenehmigung beinhaltet die erforderliche Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, wenn eine landesrechtliche Vorschrift (hier § 74 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA a. F.) bestimmt, dass die Genehmigung, mit der die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt wird, zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 138 der Gemeindeordnung gilt. Fehlt die insoweit erforderliche Begründung, stellt dies einen nach §§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 46 VwVfG heilbaren Verfahrensfehler dar, der die Wirksamkeit der Ersatzvornahme nicht berührt.

4. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung - und der darin enthaltenen Ersatzvornahme - ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigten; spätere Änderungen zu seinen Lasten haben dagegen außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179, m. w. Nachw.). Dies gilt auch für Rechtsänderungen während des von einer Gemeinde eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens.

5. Der bloße Entwurf eines Landschaftsplans kann weder in einen Flächennutzungsplan übernommen noch einem privilegierten Vorhaben entgegen gehalten werden.

6. Die Festsetzung nur von "Eignungsgebieten" in einem Flächennutzungsplan ist unwirksam und genügt daher nicht, um eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu bewirken. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 -, ZNER 2004, 370) legt der Plangeber keine durchsetzungsfähigen Gebiete fest, wenn er sich mit der Ausweisung solcher Gebiete begnügt. Die mit der positiven Standortzuweisung verbundene Ausschlusswirkung muss ferner durch städtebauliche Gründe legitimiert sein.

7. Der Erlass einer Veränderungssperre und damit auch die Zurückstellung eines Bauantrags setzen voraus, dass die Gemeinde einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat. Nur ein bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss ist im Rahmen der §§ 14 und 15 BauGB beachtlich.

8. Über die in § 74 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA a. F. bestimmte Monatsfrist hinaus musste die Baugenehmigungsbehörde einer Gemeinde keine zusätzliche Zeit für Maßnahmen zur Sicherung einer beabsichtigten Änderung bzw. Konkretisierung der Planungssituation einräumen. Der Gesetzgeber hatte diese Frist als ausreichend angesehen, um entscheiden zu können, ob ein (neues) Bauleitplanverfahren in Gang gesetzt werden soll und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden sollen.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 274/06 vom 11.07.2007

1. Die Raumordnungskarte eines Regionalplans muss keine parzellenscharfen Ausweisungen enthalten.

2. Eine Konkretisierung des räumlichen Geltungsbereiches eines Vorrangebietes für Windenergienutzung kann auch mittels einer textlichen Festlegung oder Erläuterung im Regionalplan erfolgen.

3. Textliche Festlegungen im Regionalplan haben nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern sind von der Bauplanungsbehörde bei der Ausformung zu berücksichtigen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 89/07 vom 07.05.2007

Klagt eine Gemeinde gegen einen ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzenden Genehmigungsbescheid, kann sich die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Verletzung in eigenen Rechten aus einer Verletzung ihrer Planungshoheit ergeben, nicht aber aus einem Widerspruch zu den in §§ 31 und 33 bis 35 BauGB genannten Zulässigkeitskriterien, auch wenn sich hierauf ihr nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen bezieht; denn § 36 BauGB begründet hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie vielmehr voraus (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 4 B 48/05 - BauR 2006, 815).

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 CE 07.647 vom 19.03.2007

1. Zielt ein zulässiges Bürgerbegehren auf die Einstellung eines Bauleitplanverfahrens, wird dem Sicherungsanspruch zur Verhinderung gegenläufiger Maßnahmen der Gemeinde in der Regel dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Bekanntmachung des Bauleitplans vorläufig untersagt wird.

2. Die Untersagung der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan (Satzungsbeschluss) kann auch mit Blick auf § 33 BauGB nicht verlangt werden, weil bereits die Einreichung eines solchen - zulässigen - Bürgerbegehrens die materielle Planreife entfallen lässt.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UZ 634/06 vom 15.11.2006

1. Rechtsschutz gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB kann die Gemeinde nur erreichen, wenn sie geltend machen kann, durch den Ersetzungsakt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Dies setzt voraus, dass sie in einem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Recht, vornehmlich der kommunalen Planungshoheit, verletzt ist.

2. Die Anforderungen an die eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernnehmens nicht weiter zu fassen als bei der gemeindlichen Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung eines Ersetzungsaktes gemäß § 36 BauGB ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 3 M 63/06 vom 19.10.2006

1. Die Klage einer Gemeinde gegen eine Entscheidung, durch die das von ihr versagte Einvernehmen nach § 36 BauGB ersetzt wird, kann nur erfolgreich sein, wenn sie dadurch in ihren Rechten verletzt wird (im Anschluss an BVerwG, B. v. 10.01.2006 - 4 B 48/05 - BauR 2006, 815).

2. Die Planungshoheit der Gemeinde umfasst bei erkannter Unwirksamkeit eines eigenen Bebauungsplans nur die Möglichkeiten, diesen in einem Verfahren nach § 1 Abs. 8 BauGB aufzuheben oder zu ändern und dabei ggf. einen Antrag auf Zurückstellung nach § 15 BauGB zu stellen oder eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen.

3. Die Gemeinde kann die Verletzung der materiellen Planungshoheit nicht daraus herleiten, dass sie geltend macht, ihr eigener Bebauungsplan sei unwirksam, das an sich plankonforme Vorhaben sei daher nach § 34 BauGB zu beurteilen und sie habe das somit erforderliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Recht versagt.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U 10/06 vom 11.07.2006

1. Zur Amtshaftung einer Gemeinde für die rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Putenmastanlage im unbeplanten städtebaulichen Außenbereich.

2. Stehen einem Bauvorhaben objektive, zum Zeitpunkt des Einvernehmensersuchens der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde bereits bestehende bauplanungsrechtliche Einwendungen nicht entgegen, so ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Bauplanerische Einwendungen setzen grundsätzlich zumindest ansatzweise entgegen stehende positive städtebauliche Vorstellungen voraus.

3. Die pauschale Ablehnung der Massentierhaltung kann nicht mit den Mitteln des Baurechts bewirkt werden.

4. Maßgeblich ist, welche Gründe die Gemeinde zu ihrer Versagung des Einvernehmens bewogen haben, nicht dagegen später nachgeschobene Gründe zur Rechtfertigung dieser Entscheidung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11309/05.OVG vom 13.03.2006

Eine Gemeinde hat als Ausfluss ihrer Planungshoheit das Recht, Bauvorhaben, die nicht mit § 35 BauGB in Einklang stehen, abzuwehren.

OVG-SAARLAND – Urteil, 2 R 8/05 vom 09.03.2006

Geht aus dem Vorbringen des Berufungsführers eindeutig hervor, dass und mit welchem Ziel er das Rechtsmittelverfahren durchführen möchte, so kann die Ausformulierung des Berufungsantrags (§ 124a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO) noch in der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden.

Der Beginn der den Unteren Bauaufsichtsbehörden in § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996 (nunmehr § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004) eingeräumten Entscheidungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren von regelmäßig drei Monaten setzt nach dem klaren Wortlaut nicht das Vorliegen einer (positiven) Stellungnahme der Gemeinde zu dem jeweiligen Bauvorhaben im Sinne des § 36 BauGB (Einvernehmen) voraus. Einzige die befristete Entscheidungspflicht der Unteren Bauaufsicht auslösende Voraussetzung ist, dass der Bauwerber mit dem Bauantrag alles vorgelegt hat, was nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung zur Beurteilung seines Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist.

Auch dem Eintritt der Genehmigungsfiktion (§ 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996, § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004) steht nicht entgegen, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen im Sinne des auf die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens zielenden § 36 BauGB nicht erteilt hat.

Die fiktive Baugenehmigung ist verfahrensrechtlich und prozessual in jeder Hinsicht, insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsstellung der Gemeinden (§ 36 BauGB), so zu behandeln wie eine in Schriftform durch Bauschein erteilte Baugenehmigung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996, heute § 73 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004).

Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Bestätigung des Fiktionseintritts (§§ 67 Abs. 5 Satz 6 LBO 1996, 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004) ist - anders als bei der eine positive Entscheidung über die materiellrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen des § 67 Abs. 2 LBO 1996 beinhaltenden Baugenehmigung selbst - nicht vom Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens abhängig.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10884/05.OVG vom 02.03.2006

1. Von der Schutzwirkung des § 36 BauGB zugunsten der Gemeinde wird auch der Fall erfasst, dass ein bevorzugt im Außenbereich zulässiges (Bau-)Vorhaben wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unzulässig ist.

2. Ein Ersuchen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss in Anbetracht der ggf. weit reichenden Folgen der Einvernehmensfiktion eindeutig formuliert sein; die ersuchte Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die dortige Zweimonatsfrist ausgelöst wird.

3. An dem öffentlichen Belang des Schutzes einer bestimmten Vogelart (hier: Rotmilan) kann die Errichtung eines bevorzugt im Außenbereich zulässigen (Bau-)Vorhabens (hier: Windkraftanlage) nicht nur innerhalb ausgewiesener oder faktischer Europäischer Vogelschutzgebiete scheitern.

4. Zu der nach der Vogelschutz-Richtlinie vorgeschriebenen Erhaltung und Pflege der Lebensräume kann es auch gehören, den schützenswerten Lebensraum einer geschützten Vogelart von einer im Außenbereich bevorzugt zulässigen Bebauung freizuhalten, wenn gerade diese Bebauung geeignet ist, dem Schutzziel der Erhaltung der Art spürbar entgegenzuwirken.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 15 CS 05.3346 vom 13.02.2006

1. Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Mobilfunkmasts im Außenbereich

2. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dient regelmäßig nicht auch der Würdigung gemeindlicher Interessen.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 S 115.05 vom 29.11.2005

1. Einer Gemeinde steht gegen eine Baugenehmigung für ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben (Windkraftanlage), die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt worden ist, auch dann ein Abwehrrecht zu, wenn sie sich ausschließlich auf solche entgegenstehende öffentliche Belange beruft, die nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind (anders für immissionsschutzrechtliche Genehmigung VGH Kassel, Beschluss vom 27. September 2004 - 2 TG 1630/04 - zitiert nach Juris).

2. Ob ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich unzulässig ist, weil ihm Belange des Naturschutzes entgegenstehen, ist innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Hierbei kommt der Lage in einem sog. Tabubereich nach der Richtlinie über tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windkraftanlagen in Brandenburg nicht in jedem Fall ein so hohes Gewicht zu, dass das Vorhaben trotz der grundsätzlichen Privilegierung bauplanungsrechtlich unzulässig wäre.

OVG-SAARLAND – Urteil, 2 R 6/05 vom 24.11.2005

Bei den unter dem Gesichtspunkt der Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung an die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen, hier einer sich gegen ein zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids verpflichtendes Urteil wendenden Gemeinde, unabhängig von Erfolg oder Nichterfolg eines erstinstanzlich angebrachten Antrags zu stellenden Anforderungen ist zu untersuchen, ob dieser durch das Urteil in seinen Rechten "nachteilig betroffen" wird. Dabei sind entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO lediglich die Rechtmittel als unzulässig anzusehen, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit des jeweiligen Beigeladenen durch das erstinstanzliche Urteil erkennbar ausscheidet.

Das ist regelmäßig nicht der Fall bei einer sich auf ihre Planungshoheit berufenden Gemeinde, die ihr Einvernehmen (§ 36 BauGB) zur Erteilung eines auf die planungsrechtliche Vorausbeurteilung eines Bauvorhabens zielenden Vorbescheids vor Ablauf der Verschweigungsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht fehlende Genehmigungsfähigkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts (§ 34 Abs. 1 BauGB) verneint hat.

Unter dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB benannten städtebaulichen Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche lässt der Gesichtspunkt, dass die geplante Baumaßnahme - hier die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses im straßennahen Bereich vor einem vorhandenen Wohngebäude - zur Entstehung eines "Hinterhauses" auf einem bereits baulich ausgenutzten Grundstück führt, nicht per se den Schluss auf eine städtebaulich unerwünschte Verteilung von Baumassen beziehungsweise ein Nichteinfügen im Sinne der Vorschrift zu.

Beim Vergleich der vorhandenen Bebauung unter dem Aspekt des Maßes der baulichen Nutzung ist vor allem ein Größenvergleich mit den in der Umgebung vorhandenen Baukörpern nach der Grundfläche und der Höhenentwicklung vorzunehmen. Allenfalls sehr bedingt aussagekräftig ist dabei die regelmäßig, insbesondere was Keller- und im Dachraum befindliche Geschosse anbelangt, nur durch abstrakte Berechnungen exakt ermittelbare Anzahl der Vollgeschosse (§§ 20 BauNVO, 2 Abs. 4 LBO 1996, 2 Abs. 5 LBO 2004). Nicht abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung für den beplanten Bereich regelmäßig konkretisierenden relativen Maße der Grund- und Geschossflächenzahlen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO), weil es sich dabei um für eine Beurteilung im Rahmen des § 34 BauGB ungeeignete Bezugsgrößen handelt, die in der Örtlichkeit nur schwer ablesbar sind und regelmäßig nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung errechnet werden müssen. Bei der Vergleichsbetrachtung von Rahmen bildenden Gebäuden in der näheren Umgebung und dem Bauvorhaben nach Höhe und Grundfläche sind die Gebäude nicht isoliert voneinander mit Blick (nur) auf eines dieser Merkmale zu betrachten.

Bei der Streitwertbemessung ist für auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses gerichteten Verpflichtungsklagen ein Betrag von 7.500,- EUR je Wohnung in Ansatz zu bringen. Zielt die Klage auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, ist ein prozentualer Abschlag von regelmäßig einem Viertel vorzunehmen.

BGH – Urteil, III ZR 234/04 vom 13.10.2005

a) Zur amtspflichtwidrigen Rücknahme und Versagung eines gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Ablauf der Zwei-Monats-Frist fingierten gemeindlichen Einvernehmens.

b) Zur Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit des geschädigten Bauherrn in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt in Betracht kommt, wenn dieser es unterlassen hat, die Widerspruchsbehörde auf eine nachträglich ergangene neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 6 U 130/03 vom 14.09.2005

Es stellt eine Amtspflichtverletzung dar, wenn eine Gemeinde ihr Einvernehmen i. S. v. § 36 BauGB zu Unrecht versagt. Die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Versagung in einem darüber geführten Verwaltungsrechtstreit bindet das Zivilgericht, das über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hat.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 2829/04 vom 19.05.2005

1. Wird für die Errichtung eines Winterstützpunkts an einer Autobahn das falsche Verfahren gewählt, kann eine Gemeinde dagegen nicht mit Erfolg gerichtlich vorgehen, wenn ihre materiellen Rechte gewahrt sind.

2. Ein Recht auf Abwehr einer Beeinträchtigung oder Verunstaltung des Landschaftsbildes steht einer Gemeinde nicht zu.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 477/04 vom 21.01.2005

1. Die Fiktion, dass nach Fristablauf das verweigerte Einvernehmen i. S. des § 36 BauGB als erteilt gilt, erstreckt sich nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

2. Die Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB steht nicht zur Disposition der Beteiligten; der Bauherr darf deshalb darauf vertrauen, dass über das Einvernehmen innerhalb der Frist Klarheit geschaffen worden ist. Die Frist verlängert sich auch bei Zustimmung des Bauherrn nicht.

3. Die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird erst in Lauf gesetzt, wenn und sobald der Antrag der Gemeinde eine hinreichende und abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens ermöglicht.

4. Der Grundsatz, dass bei Anfechtung einer Baugenehmigung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erteilung gilt, hindert nicht, nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 2 TG 1630/04 vom 27.09.2004

1. Eine Gemeinde kann einen Abwehranspruch gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (hier zur Errichtung einer "Windfarm" im Sinne der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV) nur dann erfolgreich geltend machen, wenn gemeindliches Eigentum nachteilig betroffen oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit durch die von der genehmigten Anlage ausgehenden Immissionen erheblich beeinträchtigt werden oder wenn die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt wird, weil das genehmigte Vorhaben eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig stört bzw. wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht.

2. Belange der Allgemeinheit, deren Wahrnehmung der Gemeinde als Teil der ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben nicht obliegt -wie z. B. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes- sowie Gesundheits- und/oder Eigentumsinteressen von Gemeindebürgern gehören nicht zu den wehrfähigen Abwehrrechten, die eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend machen kann.

3. Abwehransprüche gegen ein genehmigtes Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung des Ortsbildes erwachsen aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden sog. Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde nur dann, wenn die Anlage das Ortsbild entscheidend prägt und dadurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet einwirkt und/oder die Entwicklung der Gemeinde, z. B. auch im Hinblick auf Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit massiv und nachhaltig verschlechtert wird.

4. Der Anschluss einer Windkraftanlage an ein Verbundnetz zum Zweck der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Inhalt einer ausreichenden Erschließung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996 - 4 B 306.95 - NVwZ 1996, 597 = NUR 1996, 252 = UPR 1996, 154 = BauR 1996, 363 = BRS 58 Nr. 91 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 319).

5. Ein zumutbares Angebot eines Bauherren, sein Grundstück im Außenbereich selbst zu erschließen, muss eine Gemeinde grundsätzlich annehmen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38 = NUR 1986, 199 = BauR 1985, 661 = BRS 44 Nr. 75 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228).

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 16.03 vom 19.08.2004

Die mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde darf die Ablehnung eines Bauantrags nicht mit der Versagung ihres Einvernehmens begründen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 55).

Gegen die von der Widerspruchsbehörde verfügte Verpflichtung, die Baugenehmigung zu erteilen, kann die Gemeinde sich deshalb nicht unter Berufung auf ihr fehlendes Einvernehmen zur Wehr setzen. Der Erfolg eines Abwehranspruches setzt vielmehr die Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit voraus.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 474/03 vom 12.07.2004

1. Dem Bauherrn fehlt die Beschwer für das Rechtsmittelverfahren, wenn das Gericht die behördliche Entscheidung über die Ersetzung des Einvernehmens aufgehoben oder die aufschiebende Wirkung des von der Gemeinde eingelegten Rechtsbehelfs hergestellt hat.

Der Bauherr kann auch nicht die Erteilung des Einvernehmens einklagen, sondern muss seinen Anspruch auf die Baugenehmigung durchzusetzen versuchen.

2. Die Baubehörde muss der Gemeinde Gelegenheit zur eigenen Entscheidung geben, ehe sie das Einvernehmen ersetzt. Wird die Frist zu kurz bemessen, so heilt ein Abwarten diese Rechtswidrigkeit nicht. Der Mangel kann auch nicht entsprechend dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörungsrecht "geheilt" werden.

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