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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBauGB§ 242 Abs. 9 BauGB 

Entscheidungen zu "§ 242 Abs. 9 BauGB"

Übersicht

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 660/03 vom 22.01.2008

1. Der Begriff der beitragsfähigen Einrichtung (Anlage) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ist wegen des engen Zusammenhangs der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften des Thüringer Landesrechts mit der erschließungsbeitragsrechtlichen Überleitungsvorschrift in § 242 Abs. 9 BauGB bei öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich deckungsgleich mit dem Erschließungsanlagenbegriff des BauGB.

2. Sachliche (Teil-)Beitragspflichten für die ausgebauten Teileinrichtungen innerhalb eines bestimmten Abschnitts der Anlage können erst auf Grund einer wirksamen Abschnittsbildung und Kostenspaltung entstehen, sofern die Beitragssatzung diese Möglichkeit einer Vorfinanzierung vorsieht.

3. Bei der Entscheidung über eine Abschnittsbildung und Kostenspaltung handelt es sich regelmäßig nicht um eine laufende Angelegenheit der Gemeinde im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO, sondern um einen innerdienstlichen Ermessensakt, der dem Gemeinderat als zuständigem Gemeindeorgan vorbehalten ist. Der Gemeinderat kann die Entscheidung über eine Abschnittsbildung und Kostenspaltung jedoch ausdrücklich auf den Bürgermeister oder einen beschließenden Ausschuss übertragen (vgl. §§ 29 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 3 Satz 1 ThürKO).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 208/07 vom 08.08.2007

1. Es ist der Prüfung der - noch nicht vorliegenden - Entscheidungsgründe in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 (- 9 C 5.06 -) vorbehalten, ob und inwieweit die in der Pressemitteilung des Gerichts getroffene Aussage, wonach bei Nichterweislichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB die materielle Beweislast grundsätzlich bei der Gemeinde liege, vorliegend Anwendung findet. Von einer Nichterweislichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen in diesem Sinne kann aber (noch) nicht gesprochen werden, wenn die Erfolgsaussichten im Eilverfahren allenfalls offen sind, weil eine abschließende Prüfung erst im Hauptsacheverfahren stattfindet.

2. Die getrennte Abrechnung der Kosten nach Straßenausbaubeitragsrecht und nach Erschließungsbeitragsrecht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 42 Abs. 9 BauGB beruht unmittelbar auf dem Gesetzesbefehl des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 7. A. § 2 Rdnr. 38).

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 N 1359/98 vom 11.06.2007

1. Mit dem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag nach § 7a ThürKAG werden bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift greifbare Sondervorteile abgegolten. Deshalb handelt es sich um einen kommunalen Beitrag mit Entgeltcharakter, der in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, und nicht um eine Steuer, für die nach Art. 105 GG der Bund zuständig wäre.

2. Die Merkmale des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen sind auslegungsfähig und genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Sie können verfassungskonform so ausgelegt werden, dass sie in ihrer wechselseitigen Ergänzung gewährleisten, dass die Erhebung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags der Abgeltung eines greifbaren Sondervorteils dient.

3. Der räumliche Zusammenhang wird durch topographische und naturräumliche Gegebenheiten, Baugebietsgrenzen, Bahnanlagen, sonstige Trassen, große unbebaute Flächen, Parkanlagen usw. begrenzt. Eine verkehrsmäßige Verbindung ist für den räumlichen Zusammenhang nicht erforderlich.

4. Für den funktionalen Zusammenhang ist unter dem leitenden Gesichtspunkt des greifbaren Sondervorteils entscheidend, dass die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen ein Verkehrsnetz bilden, das der Erschließung eines abgrenzbaren Gebiets dient und dadurch die Nutzbarkeit der in diesem Gebiet und an diesem Verkehrsnetz anliegenden Grundstücke in einer besonderen, vom Allgemeingebrauch des übrigen Straßennetzes abgehobenen Weise gewährleistet oder verbessert. Dieser besondere Vorteil kann im Zugang zu einer räumlich nahen Infrastruktur gesehen werden. Dabei kommt für die Abgrenzung der Abrechnungseinheit eine ergänzende Anknüpfung an die städtebauliche Eigenart einer zusammenhängenden Bebauung und von geplanten oder faktischen Baugebieten in Betracht.

5. Zum Umfang der Beitragserhebungspflicht und zum Begriff der "Ortsstraßen" in § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG.

6. Nur Straßen, die i.S.d. § 242 Abs. 9 BauGB erstmals hergestellt worden sind, können in eine Abrechnungseinheit für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge einbezogen werden.

7. Die Festlegung der Abrechnungseinheit in einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge kann grundsätzlich sowohl textlich als auch durch eine Karte erfolgen. In jedem Fall muss mit genügender Zuverlässigkeit festgestellt werden können, welche Straßen oder Flurstücksflächen in welcher Ausdehnung zur jeweiligen Abrechnungseinheit gehören.

8. Wenn die Festlegung der Abrechnungseinheit durch eine Karte erfolgt, genügt der Abdruck einer verkleinerten Karte in der Bekanntmachung der Satzung regelmäßig nicht, weil sich die zur Abrechnungseinheit gehörenden Straßen- und Flurstücksflächen nicht zuverlässig feststellen lassen.

9. Zulässig ist eine Ersatzbekanntmachung durch Auslegung der Karte. Dabei sind die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 4 ThürBekVO zwingend zu beachten.

10. Zur Übergangsregelung des § 7a Abs. 7 ThürKAG für Straßen, für die vor der Erhebung wiederkehrender Beiträge einmalige Beitragspflichten nach § 7 Abs. 1 ThürKAG oder Erschließungsbeitragspflichten nach §§ 127, 242 Abs. 9 BauGB entstanden sind.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 6.06 vom 18.10.2006

1. Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen, steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.

2. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verpflichten das Gericht, in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist.

4. Dazu gehört, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern er den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht (hier: zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erschließungsstraße als bereits hergestellt i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB anzusehen ist).

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 206/96 vom 30.06.2003

1. Zur Qualifikation einer am 3.10.1990 einseitig bebauten und auf der anderen Seite an Waldgrundstücke angrenzenden Stichstraße am Ortsrand als Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und als bereits hergestellte Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB (§ 246 a Abs. 4 BauGB a.F.).

2. Zum Erfordernis einer Maßstabsregelung in der Straßenausbaubeitragssatzung für die Berücksichtigung unbebaubarer, aber in anderer Weise, z.B. forstwirtschaftlich nutzbarer Außenbereichsgrundstücke.

3. Auch ein zunächst rechtswidriger Vorauszahlungsbescheid kann durch eine nach seinem Erlass in Kraft getretene, erstmals wirksame Beitragssatzung geheilt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98 - ThürVGRspr. 1999, 181).

4. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit eines zuvor bereits erlassenen Vorauszahlungsbescheides. Ergeht ein endgültiger Beitragsbescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nicht oder verweigert die beitragsberechtigte Körperschaft seinen Erlass, ist der Vorauszahlungsbescheid in dem Umfang aufrecht zu erhalten, in dem eine endgültige Beitragsschuld entstanden ist.

5. Die Beitragsfähigkeit einer nach Thüringer Landesrecht zu beurteilenden Straßenausbaumaßnahme oder das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflicht hängen nicht von einer förmlichen Ausbauentscheidung und -planung der Gemeindevertretung ab.

6. Zu den Anforderungen an eine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung Straßenentwässerung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 2.02 vom 18.11.2002

War eine Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt worden, kann ein Erschließungsbeitrag auch dann nicht erhoben werden, wenn dieser Anlage nach dem 3. Oktober 1990 weitere Teile hinzugefügt werden.

Die Sechs-Monats-Frist des § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO beginnt mit dem Eingang der Behördenakten, die auf die erstmalige Verfügung des Verwaltungsgerichts gemäß § 99 VwGO vorgelegt werden. Sie beginnt nicht in jeder Instanz neu.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind eng auszulegen und deshalb auf besonders gelagerte Fälle beschränkt.

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