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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBauGB§ 242 Abs. 1 BauGB 

Entscheidungen zu "§ 242 Abs. 1 BauGB"

Übersicht

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 327/07 vom 29.04.2009

1. Nach dem aktenordnungsmäßigen Weglegen einer Akte kann jeder Verfahrensbeteiligte jederzeit das Verfahren wiederaufnehmen; dieses Recht kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen verwirkt werden - hier verneint für einen Fall, in dem ein Verfahren auf Aufhebung eines Erschließungsbeitragsbescheides 9 Jahre lang nicht betrieben und der Beitrag unter dem Druck drohender Vollstreckung gezahlt wurde.

2. Ein "echter", die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausschließender Erschließungsvertrag (§ 124 I BauGB) liegt nicht vor, wenn die Gemeinde einem Dritten die Durchführung der Erschließung wie einem Generalunternehmer überträgt.

3. Eine erschließungsbeitragsfreie Sammelstraße (§ 127 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) ist nicht gegeben, wenn eine Straße zwar die einzige Zufahrt zu einem Neubaugebiet bildet, selbst aber auf einer Seite durchgehend und auf der anderen Seite teilweise zum Anbau bestimmt ist.

4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer "vorhandenen Erschließungsanlage" (§ 242 I BauGB) sind nicht schon dann erfüllt, wenn eine Straße am Stichtag einen Zustand aufwies, wie er damals in der betreffenden Gemeinde für Ortsstraßen üblich war; hinzu kommen muss vielmehr, dass sie schon damals eine Erschließungsfunktion hatte, also entweder zum Anbau oder zum innerörtlichen Verkehr bestimmt war; daran fehlt es typischerweise, wenn die Straße im Außenbereich verlief, selbst wenn die bebaute Ortslage der Nachbargemeinde bis an sie heranreichte.

5. Ob ein Erschließungsbeitragsbescheid der Höhe nach ganz oder teilweise gerechtfertigt ist, hat das mit der Sache befasste Gericht unabhängig vom Rechenwerk der Gemeinde anhand des materiellen Rechts von Amts wegen selbst zu ermitteln; in diesem Zusammenhang sind Berechnungsfehler der Gemeinde zugunsten und zum Nachteil des Herangezogenen bis zur Grenze der Wesensänderung des Bescheides zu saldieren; eine Wesensänderung liegt nicht vor bei Änderungen in der Abgrenzung der abzurechnenden Anlage, der Größe des Abrechnungsgebietes, den beitragspflichtigen Teilflächen einzelner Grundstücke und der Beitragsfähigkeit bestimmter Aufwendungen.

6. Zur Abgrenzung selbständige Anbaustraße-"Anhängsel"

7. Ist eine bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Ganzes darstellende Anbaustraße auf einem längeren Teilstück nur einseitig anbaubar, zwingt dies zu einer erschließungsbeitragsrechtlichen Verselbständigung dieses Teilstücks allenfalls, wenn dessen Länge etwa 20 % der doppelten Straßenlänge ausmacht; nur dann kann auch der "Halbteilungsgrundsatz" zum Zuge kommen.

8. Geht ein Grundstück zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich über, ist nur die im Innenbereich gelegene Teilfläche erschließungsbeitragspflichtig; diese Teilfläche kann nicht unter Zugrundelegung der eine Meterzahl ausweisenden ortsrechtlichen Regelung über die Tiefenbegrenzung ermittelt werden; typischerweise endet der Innenbereich unmittelbar jenseits der außenbereichsnächsten Bebauung; enthält eine Ortssatzung im Rahmen der Tiefenbegrenzung die Aussage, der Beitragspflicht unterliege in jedem Fall der Teil eines Grundstücks bis zur Tiefe der tatsächlich vorhandenen Bebauung, lässt sich dies sinngemäß auf den Fall übertragen, dass ein Grundstück zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich übergeht.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 26/07 vom 24.10.2007

1. Zu den Merkmalen einer "vorhandenen Erschließungsanlage" i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB (im Anschluss an 2 L 175/95 - Die Gemeinde 1996, 295).

2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung mit einer Garage reicht grundsätzlich aus, um dem Grundstück Baulandqualität zuzuordnen.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 6 ZB 05.672 vom 18.12.2006

1. Ein bebaubares Buchgrundstück, das mit einem Grundstücksstreifen in Zufahrtsbreite an eine Anbaustraße angrenzt, ist von dieser dennoch nicht nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn der verbindende Grundstücksstreifen durch Bebauungsplan als Teil einer weiteren selbständigen Erschließungsanlage festgesetzt ist, die nach der planerischen Absicht die bebaubaren Grundstücksteile allein erschließen soll.

2. Ein Wohngrundstück ist nicht nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es zwar an die Anlage angrenzt, jedoch von der Fahrbahn aus nur über eine unbefestigte gewidmete Verkehrsgrünfläche mit einer Tiefe von etwa 12 bis 16 m hinweg betreten werden kann.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 B 4.05 vom 11.07.2006

1. § 15 a Abs. 1 EBG greift (unabhängig von dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses) nicht ein, wenn die sachliche Beitragspflicht i.S.d. § 133 Abs. 2 BauGB vor seinem In-Kraft-Treten am 25. März 2006 entstanden ist.

2. § 15 a Abs. 2 EBG führt unter seinen Tatbestandsvoraussetzungen (ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht) zu dem verfahrensrechtlichen Verbot, Beitragsbescheide zu erlassen; er greift nicht ein, wenn vor dem 25. März 2006 (rechtmäßig) Beitragsbescheide erlassen worden sind.

3. Der in § 3 Abs. 1 und 2 EBG verwendete Begriff der "Teileinrichtung" greift den für eine Kostenspaltung i.S.d. § 127 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Begriff auf, so dass eine beidseitig anzulegende Teileinrichtung erst dann endgültig hergestellt ist, wenn sie auch auf der zweiten Straßenhälfte vollendet ist.

4. Die auf der Grundlage des preußischen Fluchtliniengesetzes erlassenen baupolizeilichen Bestimmungen dienten in Berlin in der Regel als Richtschnur für das gemeindliche Bauprogramm (wie pr. OVG, Urteil vom 22. Juni 1899 - IV C 85.98 -, E 35, 73). Es bleibt offen, ob eine bauprogrammgemäße Herstellung von Anbaustraßen in Berlin generell die förmliche Festsetzung von Fluchtlinien voraussetzte.

5. Eine auf § 6 Abs. 2 des Ortsgesetzes der Stadt Berlin zur Ausführung des Fluchtliniengesetzes gestützte Längsspaltung war unwirksam (wie pr. OVG, Urteil vom 4. Juli 1933 - II C 216.32 -, E 91, 45).

6. In Berlin ist der Baudezernent des Bezirksamtes für den Ausspruch eines Mehrkostenverzichts und einer Abschnittsbildung zuständig.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 191/03 vom 14.12.2004

1. § 4 Abs. 3 GemO und § 1 DVO GemO hindern selbständige Gemeinden nicht daran, Bekanntmachungen in einem gemeinsam herausgegebenen Bekanntmachungsorgan zu veröffentlichen.

2. Die aus § 131 Abs. 3 BauGB folgende Verpflichtung, alle Grundstücke mit einem gebietsbezogenen Artzuschlag zu belegen, besteht für unbeplante Gebiete nur insoweit, als diese ihrer Struktur nach beplanten Gewerbe- und Industriegebieten vergleichbar sind (st.Rspr., vgl. etwa BVerwGE 106, 147; ferner Senatsurteil vom 12.6.1997 - 2 S 902/97 -).

3. Eine rechtliche Verpflichtung zur Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags besteht nicht (wie oben 2).

4. Zu den Voraussetzungen einer vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG/§ 242 Abs. 1 BauGB im württembergischen Landesteil und eines unselbständigen Bestandteils einer historischen Ortsstraße.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bs 480/03 vom 09.01.2004

Zu den Anforderungen, die 1938, dem letzten Jahr in dem eine Gemeinde ein Ortsstatut hätte in Kraft setzen können, an eine beitragsfreie vorhandene Straße im Sinne des § 15 PrFluchtlG zu stellen sind.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2327/01 vom 28.02.2002

1. Zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine vorhandene Erschließungsanlage vorliegt, eine vor Inkrafttreten des BBauG geschlossene Ansiedlungsvereinbarung bzw. eine frühere Beitragserhebung die Erschließungsbeitragspflicht ausschließen und eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der Gemeinde gegeben ist (s. I.).

2. Allein die Tatsache, dass eine Teilstrecke einer einheitlich ausgebauten Durchgangsstraße von einer anderen Teilstrecke in einem stumpfen Winkel von 120° anknickt, unterbricht nicht das einheitliche Erscheinungsbild dieser Straße. Daher liegt in einem solchen Fall in der Regel eine einheitliche Erschließungsanlage vor (s. II.1.).

3. a) Ein Hauptsammler von 2 m Durchmesser kann im Rahmen der Straßenentwässerungskosten nicht in vollem Umfang in den Erschließungsbeitrag einfließen. Die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Anteils kann nur so erfolgen, dass die (fiktiven) Kosten zugrunde gelegt werden, die allein für die Entwässerung des betreffenden Erschließungsgebietes erforderlich gewesen wären.

b) Der Gemeinde steht bezüglich der Frage, was als erforderlich in diesem Sinne anzusehen ist, ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotzdem ist es Sache des Gerichts, die berücksichtigungsfähigen Kosten der Straßenentwässerung zu ermitteln. Der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum wirkt sich lediglich so aus, dass das Gericht die tatsächlichen Annahmen, welche die Gemeinde ihren (vom Gericht anzufordernden) Vergleichsberechnungen zugrunde legt, nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfen darf (s. insges. zu 3.: II.2.).

4. Über einen auf einen Beitragserlass gerichteten Hilfsantrag ist auch dann zu entscheiden, wenn der Hauptantrag (nur) teilweise abgelehnt wird. Der Hilfsantrag ist in solchen Fällen regelmäßig so auszulegen, dass der Erlass hilfsweise in der Höhe begehrt wird, in welcher der Hauptantrag abgelehnt worden ist (s. III.).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 978/00 vom 08.11.2001

Auch wenn eine vorstädtische Kleinsiedlung in den Jahren 1932/33 nach besonderen reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung von Kleinsiedlungen errichtet wurde, war im Geltungsbereich des badischen Ortsstraßengesetzes ein förmlich festgestellter Ortsstraßenplan erforderlich, um eine erstmalige Herstellung der zur Erschließung der Siedlung bestimmten Straße annehmen zu können.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, 24 U 16/99 vom 22.02.2000


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