1. Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ist auch ein Grundeigentümer außerhalb des Plangebiets, der sich auf Abwägungsmängel berufen kann. Maßgeblich sind insoweit nur Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben.
2. Der Mangel erneuter Auslegung muss fristgerecht gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dem genügt nicht, wenn der Mangel vor Gericht in einem Bauzustimmungsverfahren gerügt worden ist, an dem die Gemeinde nicht beteiligt ist.
3. In einem Sondergebiet darf der "Störgrad" einem der BauNVO-Gebietstypen gleichgesetzt werden.
Der "Störgrad gleich einem Mischgebiet" ist neben einem (allgemeinen) Wohngebiet nicht abwägungsfehlerhaft.
Eine konkrete Konfliktlösung in Grenzlagen kann, soweit der Bebauungsplan dafür offen ist, noch anhand von § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden.
4. Zur konkreten Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme.
5. Nach Naturschutzrecht erforderliche Ausgleichsmaßnahmen können nach Planaufstellung vereinbart werden, wenn sie in ihren Grundzügen bereits während des Aufstellungsverfahrens bekannt waren