1. Auch bei Vorliegen evident (objektiv) rechtswidriger Veraltungsentscheidungen - hier von einer Gemeinde für ein genehmigungsfrei gestelltes Bauvorhaben erteilte umfangreiche isolierte Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans - kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz ersuchenden Nachbarn losgelöste Beurteilung vorgenommen werden. Das gilt auch für Zwischenregelungen (Vorabentscheidungen) unmittelbar auf der Grundlage des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).
2. Hat das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit zurückgewiesen, so kann eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren nur getroffen werden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist.
3. Vom Eintritt "vollendeter Tatsachen" durch die Bauausführung kann erst ab einem gewissen Baufortschritt die Rede sein.
1. Der Nachbar muss bei der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben, bevor er in statthafter Weise bei Gericht einen Eilantrag stellen kann (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, z.B. B. v. 26.3.1993 - 1 M 290/93 -, NVwZ 1994, 82 = UPR 1993, 233 = NST-N 1993, 137).
2. § 212a BauGB erfasst auch Bauvorbescheide.
3. Eine Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 iVm § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ist nicht gerechtfertigt, wenn der Bauherr nach Erteilung des Bauvorbescheids lediglich die Erteilung der Baugenehmigung beantragt.
4. Der durch § 80a Abs. 3 Satz 2 iVm § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gebotene vorgängige Aussetzungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde kann während des gerichtlichen Eilverfahrens nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden.
Der Streitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung beträgt regelmäßig die Hälfte des nach Ziff. II 7.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) anzusetzenden Streitwertes der Hauptsache (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; entgegen VG Neustadt, Beschluss 31. Januar 2002 - 4 L 31/02.NW - und VGH Mannheim, Beschluss vom 21. September 2001, NVwZ-RR 2002, 469).
Leitsatz zum Beschluss v. 15.03.2001 - W 1/01 Baul
Gegen Entscheidungen des Landgerichts - Kammer für Baulandsachen - über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß §§ 212 Abs. 2, 224 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde analog § 793 ZPO statthaft.