1. Zu den Anforderungen an den Erlass einer Entwicklungsmaßnahme (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27.5.2004 - 4 BN 7.04 -, BauR 2004, 1584 und Urteil vom 3.7.1998 - 4 CN 5.97 -, NVwZ 1999, 407).
2. Angesichts der enteignenden Vorwirkung hat die Gemeinde bei der Festlegung eines Entwicklungsbereichs Planungsalternativen zu berücksichtigen, wenn diese im Einzelfall ernsthaft in Betracht kommen. Hierbei können städtebauliche Vorzüge oder Nachteile der verschiedenen Bereiche den Ausschlag geben.