Eine gemäß § 87 Abs. 4 HBO 1993 in einen Bebauungsplan aufgenommene Gestaltungssatzung bedarf hinsichtlich der Festsetzung der zulässigen Dachfarbe keiner Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie keiner ausdrücklichen Begründung.
Eine solche Gestaltungssatzung unterliegt auch nicht dem bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot.
Die Ermächtigungsnorm des § 87 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1993 macht die Festlegung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen davon abhängig, dass diese zur Durchführung baugestalterischer Absichten erforderlich ist.
Einzelfall einer Gestaltungssatzung, die ihre Gestaltungsziele verfehlt, daher nicht sachgemäß ist und deshalb von der Satzungsermächtigung nicht gedeckt wird.
1) Eine in einer Zwangsmittelandrohung gesetzte Frist, die abgelaufen ist, ohne dass der Pflichtige sie zu befolgen hatte, wird gegenstandslos. Dies hat zur Folge, dass eine Klage gegen die Zwangsmittelandrohung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
2) Zur Rechtmäßigkeit einer auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1993 gestützten baugestalterischen Festsetzung, Dacheindeckungen mit naturroten bis rotbraunen, unglasierten Dachziegeln und -steinen vorzunehmen.