Eine Veränderungssperre, die dem Erlass der durch einen Dritten angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen könnte, vermag dem Widerspruch nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn sie während des Widerspruchsverfahrens ausläuft und später als erneute Veränderungssperre erlassen wird.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung einer von ihr versagten Baugenehmigung verpflichtet wird, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
1. Das Recht des ersten Bürgermeisters, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO), erfasst auch den Erlass einer Veränderungssperre.
2. Die Dringlichkeit einer Angelegenheit in zeitlicher Hinsicht ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob die Sache infolge eines Versäumnisses der Gemeinde dringlich geworden ist.
3. Je gebundener und unbedeutender eine an sich in die Zuständigkeit des Gemeinderats (oder eines Ausschusses) fallende Angelegenheit ist, desto eher kann sie vom ersten Bürgermeister im Wege einer dringlichen Anordnung geregelt werden; je größer der Gestaltungsspielraum der Gemeinde und das Gewicht der Sache sind, desto weniger kommt eine solche Entscheidung in Betracht.
Eine Baueinstellung ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn ein Bauherr eine noch nicht vorliegende baurechtliche Genehmigung oder sonstige Gestattung beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Anspruch offensichtlich besteht.
Durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben wird die Gemeinde grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine Veränderungssperre zu sichern.
Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam.
Ein Normenkontrollverfahren wegen einer Veränderungssperre erledigt sich nicht nach zwei Jahren durch Zeitablauf, wenn die Gemeinde zuvor die Geltungsdauer der Veränderungssperre verlängert hat.
1. Wegen der Systematik der Widerrufstatbestände ist der Widerrufsgrund der nachträglich eingetretenen Tatsachen i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG einschränkend auszulegen.
2. Den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans als Widerrufsgrund i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG auszulegen, widerspicht den fachgesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches, die ein differenziertes planerisches Instrumentarium zur Sicherung der gemeindlichen Planungsabsichten bereithalten.
Die Freistellungsklausel des § 14 Abs. 3 BauGB schließt den allein auf eine nachträglich erlassene Veränderungssperre gestützten Widerruf einer Baugenehmigung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LVwVfG aus. Dies gilt jedenfalls angesichts der durch das BauROG 1998 ausdrücklich gesetzlich geregelten Erweiterung des Anwendungsbereichs der Freistellungsklausel auch auf Vorhaben, die auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens als des Baugenehmigungsverfahrens zulässig sind.