1. "Hinreichende Erfolgsaussicht" i. S. des Prozesskostenhilferechts liegt vor, wenn der Rechts-standpunkt des Klägers zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage ohne Überspannung der An-forderungen zumindest vertretbar erscheint.
2. Für die Frage, ob es sich um eine (Verkehrs-)Anlage handelt, ist im Erschließungs- wie im Stra-ßenbaubeitragsrecht auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßen-ausstattung geprägte Erscheinungsbild, also der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln.
Ein "kurviger Verlauf" ist dabei ebenso unschädlich wie eine unterschiedliche Befestigung.
3. Der Umstand, dass die Straße teilweise einen anderen Namen hatte oder dass sie in einem (his-torischen) Bauplan als besondere Anlage bezeichnet worden war, rechtfertigt keine andere Be-urteilung.
4. Die Straße ist nicht aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen, wenn ihre Befestigung am 03.10.1990 nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprach.
Ein historischer Bauplan (hier: aus dem Jahr 1947) kann ein "technisches Ausbauprogramm" i. S. des § 242 Abs. 9 BauGB enthalten.
5. Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen sind nur beitragsfähig, wenn sie in der Satzung als Merkmale der endgültigen Herstellung i. S. von § 132 Nr. 4 BauGB gefordert werden.
Stellt die Satzung auf die "Betriebsfertigkeit" dieser Teil-Einrichtungen ab, so fehlt dem nicht die notwendige Bestimmtheit.
6. Eine (erneute) Widmung ist entbehrlich, wenn die Öffentlichkeit der Straße bereits nach früherem Straßenrecht der DDR besteht.
1. Die Verjährung beginnt nicht bereits mit der endgültigen Herstellung der Anlage zu laufen; es müssen vielmehr alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfüllt sein.
2. Fehlte es für eine Straße, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, an der nach § 125 Abs. 2 BauGB alter Fassung notwendigen Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, so wurde dieser Mangel (erst) durch die Rechtsänderung zum § 125 Abs. 2 BauGB geheilt, wonach die Anlage mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 4-6 BauGB übereinstimmen muss.
3. Eines bestätigenden Ratsbeschlusses, dass die Planungsgrundsätze des § 1 BauGB eingehalten sind, wird es auch mit Blick auf § 1 Abs. 6 BauGB nicht bedürfen, der nicht nur die Richtigkeit des Abwägungsergebnisses, sondern auch eine Abwägung (im Rahmen des Abwägungsvorgangs) verlangt. Notwendig, aber wahrscheinlich auch ausreichend, ist eine verwaltungsinterne Dokumentation, die etwa in Aktenvermerken zum Ausdruck kommen kann.
4. Für den Beitrag haftet das "Buchgrundstück"; es kann aus mehreren Flurstücken bestehen, sofern diese im Grundbuch unter einer Nummer zusammengefasst sind.
5. Über die Frage, ob ein Bevollmächtigter im Vorverfahren notwendig war, ist nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden.
Ist die Notwendigkeit durch Urteil verneint worden und wendet sich der Unterlegene dagegen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, so ist dieser nur im Rahmen des § 124 Abs. 2 VwGO statthaft.
1. Das Urteil kann bei der Begründung auf eine frühere, den Beteiligten bekannte gerichtliche und/oder behördliche Entscheidung Bezug nehmen.
2. Für das Erschließungsbeitragsrecht regelt § 133 Abs. 2 BauGB das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht abschließend; ein Rückgriff auf das Kommunalabgabenrecht - hier § 6 Abs. 6 LSA-KAG - ist nicht möglich.