Der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO ist für das Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch § 222 Abs. 3 S. 2 BauGB insofern eingeschränkt, als nur diejenigen Beteiligten eines Rechtsanwalts bedürfen, die Anträge in der Hauptsache stellen.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung anzuordnen, betrifft aber nicht die Hauptsache und unterliegt deshalb auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht dem Anwaltszwang (Anschluss an OLG Koblenz NVwZ 1986, 336).
Wenn in Baulandsachen Gutachten unabhängiger Sachverständiger nicht Verfahrensgegenstand geworden sind und im Laufe des Verfahrens der Enteignungsbegünstigte das Grundstück rechtsgeschäftlich erworben hat, ist bei der Streitwertfestsetzung der im Kaufvertrag von den Beteiligten ausgehandelte Kaufpreis als Verkehrswert zugrunde zu legen.
Wenn in Baulandsachen Gutachten unabhängiger Sachverständiger nicht Verfahrensgegenstand geworden sind und im Laufe des Verfahrens der Enteignungsbegünstigte das Grundstück rechtsgeschäftlich erworben hat, ist bei der Streitwertfestsetzung der im Kaufvertrag von den Beteiligten ausgehandelte Kaufpreis als Verkehrswert zugrunde zu legen.