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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBauGB§ 10 Abs. 3 BauGB 

Entscheidungen zu "§ 10 Abs. 3 BauGB"

Übersicht

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 C 2212/08.N vom 03.06.2009

Bei der auf hessischem Landesrecht beruhenden ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über einen Bebauungsplan kann die Einsichtnahme nicht auf die Sprechzeiten der Verwaltung beschränkt werden.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 D 20/04 vom 20.03.2008

1. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 4 Abs. 3 SächsGemO sind Satzungen zunächst auszufertigen und danach öffentlich bekannt zu machen. Die Ausfertigung einer Satzung nach deren Bekanntmachung führt zu einem Ausfertigungsmangel.

2. Bei den Festsetzungen von Wohngebieten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und von privaten Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB handelt es sich um selbstständige Festsetzungen, die miteinander konkurrieren. Sie können deshalb für dieselbe Fläche nicht nebeneinander festgesetzt werden.

3. Die als private Grünflächen festgesetzten Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gehören nicht zum Bauland im Sinne von § 19 BauNVO.

4. Eine Festsetzung, welche die Anzahl der Wohnungen "je Baurecht" beschränkt, ist nicht hinreichend bestimmt. Sie lässt nicht eindeutig erkennen, dass sie sich auf das zu errichtende Wohngebäude beziehen soll.

5. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erlaubt es nicht, als höchstzulässige Zahl der Wohnungen "eine abgeschlossene Wohneinheit mit Einliegerwohnung" festzusetzen.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 10.05 vom 20.09.2006

1. Ein Planaufstellungsbeschluss unterliegt nicht dem Abwägungsgebot, sondern setzt lediglich voraus, dass die Gemeinde die Absicht hat, ein förmliches Planverfahren durchzuführen und dass die allgemeinen Grundzüge der Planung festliegen.

2. Die gemeindliche Bauleitplanung kann sich auch auf Flächen einer Bundeswasserstraße erstrecken, soweit die planerischen Aussagen der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 9.05 vom 20.09.2006

1. Ein Planaufstellungsbeschluss unterliegt nicht dem Abwägungsgebot, sondern setzt lediglich voraus, dass die Gemeinde die Absicht hat, ein förmliches Planverfahren durchzuführen und dass die allgemeinen Grundzüge der Planung festliegen.

2. Die gemeindliche Bauleitplanung kann sich auch auf Flächen einer Bundeswasserstraße erstrecken, soweit die planerischen Aussagen der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 15 A 3914/03 vom 10.04.2006

1. Zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit im Beitragsrecht wegen einer bauplanerisch angeordneten Grenzhecke.

2. Eine baurechtliche Abgrenzungssatzung, die aus einem textlichen Teil und einem Plan besteht, ist zur Sicherstellung der Authentizität hinreichend ausgefertigt, wenn die Planurkunde einen Ausfertigungsvermerk trägt und der Satzungstext im vollen Wortlaut in der Niederschrift des Ratsbeschlusses nach § 52 Abs. 1 GO NRW enthalten ist.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 69/03 vom 12.07.2004

Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse (nur), wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf absehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird.

Es verstößt nicht in jedem Fall gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auf im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbauflächen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird.

Es stellt keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Baufläche eine diesen Bauflächen zugeordnete private Grünfläche festgesetzt wird.

Für die Abgrenzung von Gebieten unterschiedlicher Nutzungen in einem Bebauungsplan ist nicht zwingend eine Verwendung des Planzeichens 15.14. der Anlage zur Planzeichenverordnung (sog. Perlenschnur) geboten. Die Gemeinde kann sich zur Abgrenzung auch eingezeichneter öffentlicher Verkehrsflächen bedienen.

Einzelfall, in welchem sich eine beabsichtigte Bebauung in zweiter Reihe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Zum Hinweiszweck einer Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 4.03 vom 18.03.2004

Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzt, ist grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint.

Ein Bebauungsplan leidet an einem Abwägungsfehler, wenn seine Festsetzungen nicht dem Willen des Satzungsgebers entsprechen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 8 N 01.3009 vom 30.04.2003

1. Ein Planungsverband ist für eine isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan nicht zuständig, wenn der Verwirklichung des Vorhabens, für das die Straße die Verbindung zum überörtlichen Verkehrsnetz herstellen soll, tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

2. Bei einer isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan, die eine Planfeststellung nach Landesstraßenrecht ersetzen soll, muss der Planungsträger auch die richtige Straßenklasse für die geplante Straße festsetzen.

3. Im Bebauungsplan für die isolierte Straßenplanung einer Landesstraße müssen auch die Höhenlage der Straße und der Brückenbauwerke sowie die Neigungswinkel der Böschungen festgesetzt werden.

4. Wird in einem Planungsverband ein bestellter Verbandsrat in fehlerhafter Weise ersetzt, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der in der Zeit danach von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 48.01 vom 15.10.2001

Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gegen einen als Satzung beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan ist auch dann nicht statthaft, wenn der Planentwurf Grundlage für Genehmigungen nach § 33 BauGB sein kann. Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch Nachbarklagen gegen derartige Baugenehmigungen keinen hinreichenden Rechtsschutz erlangen könnte.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 CN 2.99 vom 10.08.2000

Leitsätze:

Für die Bekanntmachung eines Bebauungsplans reicht die bloße Angabe seiner Nummer auch bei einer kleinen Gemeinde mit einem einzigen Bebauungsplan nicht aus.

Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, welches Organ der Gemeinde für die Fehlerbehebung nach § 215 a Abs. 2 BauGB zuständig ist.

Auch für das rückwirkende Inkraftsetzen eines Bebauungsplans bedarf es aus bundesrechtlicher Sicht keiner erneuten Ratsentscheidung.

Beschluss des 4. Senats vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 -

I. OVG Lüneburg vom 17.12.1998 - Az.: OVG 1 K 6556/96

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 129.98 vom 27.01.1999

Leitsätze:

1. Ein Bebauungsplan muß vor seiner Bekanntmachung, d.h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 Nr. 21). Bundesrecht schließt nicht aus, daß ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum könne ein Indiz dafür sein, daß die Reihenfolge nicht gewahrt ist.

2. Verfolgt die Gemeinde mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft (Streuobstwiese) maßgeblich auch landschaftspflegerische und klimatologische Zwecke (Kaltluftschneise), so liegt allein darin noch keine sog. Negativplanung, die - weil lediglich "vorgeschoben" - nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässig wäre.

3. Soll die bisherige landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche unter Ausschluß jeglicher Bebauung, auch solcher, die landwirtschaftlichen Zwecken dient, gesichert werden, so bedarf es außer einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB auch der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 NB 4.97 -).

Beschluß des 4. Senats vom 27. Januar 1999 - BVerwG 4 B 129.98 -

I. VG Stuttgart vom 07.10.1997 - Az.: VG 14 K 2862/95 -
II. VHG Mannheim vom 18.09.1998 - Az.: VGH 8 S 1575/98 -

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 25 N 04.1299 vom 20.06.2005

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 25 N 04.2512 vom 20.06.2005

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 N 03.845 vom 10.05.2005


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