1. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO gilt das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht. Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgen bei solchen Satzungen jedenfalls keine Zitierpflichten dahingehend, dass die Ermächtigungsnorm in der Satzung über die Nennung des Paragrafen hinaus nach Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss.
2. Das Gestaltungsrecht der Gemeinden gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nach wie vor dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen; dennoch sind die örtlichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass die Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung bewirkt.
3. Zu dem Erfordernis eines hinreichend erkennbaren und gebietsspezifischen Gestaltungskonzepts bei Satzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO.
4. Allgemeine Bezeichnungen von Farbtönen und Materialanforderungen können wie unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden, so dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. Einer physikalisch eindeutigen Farb- oder Materialbestimmung bedarf es daher nicht.
5. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist ein vom Gesetz anerkanntes Ziel. Dennoch müssen Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt.
Aus der Verweisung in § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB nur auf § 6 Abs. 4 BauGB folgt nicht, dass die Genehmigungsbehörde in allen anderen Fällen gezwungen ist, die Genehmigung eines Bebauungsplans entweder insgesamt zu erteilen oder insgesamt zu versagen.
Die von § 10 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, des Beschlusses des Bebauungsplans hat nicht die Aufgabe, über das Verfahren bei der Aufstellung des Plans zu informieren, sondern soll dem Bürger nur eine verlässliche Kenntnisnahme des geltenden Rechts ermöglichen.
Der Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes kann trotz der ihm zukommenden Bedeutung keinen abstrakten Vorrang vor den anderen Belangen beanspruchen, zu deren Berücksichtigung die Gemeinden durch § 1 Abs. 5 und 6 BauGB verpflichtet sind. Welches Gewicht dem Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes im Verhältnis zu anderen Belangen zukommt, richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, namentlich dem Gefährdungspotential der geplanten Bebauung, der Wasserdurchlässigkeit des Bodens sowie den jeweiligen Grundwasserverhältnissen (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 26.3.1993 - 4 NB 45.92 - NVwZ-RR 1993, 598).