1. Ein Bebauungsplan ist nicht deshalb aus formellen Gründen nichtig, weil im Verfahren zu seiner Aufstellung ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt haben (im Anschluss an BVerwGE 79, 200; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.1988 - 10 C 8/88 -).
2. Aus § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB lässt sich der städtebauliche Belang, Kinderspielplätze dort vorzuhalten, wo ansonsten ein Spielen im Freien unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist, entnehmen; es genügt aber, dass Spielplätze in fußläufiger Entfernung der Wohnhäuser angelegt werden.