Bei der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell bewirkt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. § 7 Abs. 4 BUrlG. Zu diesem Zeitpunkt offene Urlaubsansprüche sind daher nur dann abzugelten, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallen sind und die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung erfüllt sind. § 51 Abs. 1 BAT und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 enthalten keine davon abweichenden Regelungen.
1. Die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen wegen Erwerbsminderung ist eine Ermessensentscheidung.
2. Wird eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt, so ruht das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 BAT.
3. In diesem Fall kann eine Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX nicht erteilt werden.
1. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 59 Abs. 1 iVm. Abs. 3 BAT auch dann, wenn der Angestellte seine Weiterbeschäftigung auf einem für ihn gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz nur mündlich beantragt hat.
2. Ein nur mündliches Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Schriftform des § 59 Abs. 3 BAT nicht. Denn die Vorschrift enthält ein konstitutives Schriftformerfordernis iSv. § 125 Satz 1 BGB.
1. Streiten die Parteien darüber, ob eine auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich eingetreten ist, findet § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Der Arbeitnehmer macht in diesem Fall nicht die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung iSd. § 21, § 17 Satz 1 TzBfG geltend.
2. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT auch dann, wenn der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG aufgehoben wird und dem Arbeitnehmer stattdessen eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird.
Der tarifvertragliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und 3 BAT setzt auch im Fall des Ausscheidens wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 59 Abs. 1 BAT die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs, d.h. Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers im Abgeltungszeitraum des § 47 Abs. 7 BAT, voraus.
Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten, der eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 33 SGB VI) bezieht, endet nicht nach § 59 Abs. 1 BAT, wenn der Angestellte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen.
Aktenzeichen: 7 AZR 214/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 9. August 2000
- 7 AZR 214/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 2. Juli 1998
Würzburg
- 1 Ca 3369/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Februar 1999
Nürnberg
- 3 Sa 651/98 -
1. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG findet keine Anwendung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung.
2. Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT mit Ablauf des Monats, in dem ihm ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Feststellung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zugeht, wenn der Angestellte den Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG auf die Gewährung einer Zeitrente nach § 102 SGB VI beschränkt.
Hinweise des Senats:
Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge einer Rentengewährung nach § 59 Abs. 1 BAT (BAG 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - AP BAT § 59 Nr. 8)
Aktenzeichen: 7 AZR 906/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 7 AZR 906/98 -
I. Arbeitsgericht
Münster
- 2 Ca 1262/97 -
Urteil vom 14. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 5 Sa 2140/97 -
Urteil vom 24. Juli 1998
Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente und das aus diesem Grund in § 59 Abs. 1 BAT vorgesehene Ruhen des Arbeitsverhältnisses schließen eine Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht aus.
Aktenzeichen: 2 AZR 773/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 03. Dezember 1998
- 2 AZR 773/97 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 3 Ca 25953/96 -
Urteil vom 22. Oktober 1996
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 13 Sa 66/97 -
Urteil vom 02. Juli 1997