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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBAT§ 22 BAT 

Entscheidungen zu "§ 22 BAT"

Übersicht

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 266/08 vom 19.05.2009

Eingruppierung einer Leiterin eines Behindertenzentrums in die Entgeltgruppe 12 auf Basis einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1e der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O (VkA). - Vorgehend LAG Mecklenburg-Vorpommern 30. Janaur 2007 (5 Sa 180/06), aufgehoben durch BAG 7. Mai 2008 (4 AZR 303/07 - ZTR 2008, 668). - Das Landesarbeitsgericht hat die begehrte Eingruppierung verneint.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 10 Sa 118/08 E vom 28.11.2008

Zu den Voraussetzungen der Heraushebungsmerkmale "besonders verantwortungsvoll" und "besondere Schwierigkeit" und Bedeutung der VerGr IV a BAT.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 201/08 vom 30.09.2008

Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch einen dazu nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht zuständigen Vorgesetzten ist nicht geeignet, einen Anspruch des Angestellten auf die für die höherwertige Tätigkeit tariflich vorgesehene Vergütung nach § 22 BAT zu begründen, wenn dieser die Unzuständigkeit des Vorgesetzten kennt (BAG Urt. v. 05.05.1999 - 4 AZR 360/98 ).

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 1193/07 vom 01.07.2008

Eingruppierung einer Altenpflegehelferin - fehlende einjährige Ausbildung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11025/07.OVG vom 14.05.2008

1. Die Aufsichtsbehörde kann die im Stellenplan einer Gemeinde ausgewiesene Eingruppierung eines Arbeitnehmers vollumfänglich auf ihre Übereinstimmung mit den tarifvertraglichen Vereinbarungen (§ 61 Abs. 3 GemO) überprüfen.

2. Zur Eingruppierung der Stelle des Leiters technischer Bereich der Bauabteilung einer Verbandsgemeinde (hier: Vergütungsgruppe IV a BAT / Entgeltgruppe 11 TVöD).

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 261/08 vom 09.05.2008

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, für die der Arbeitnehmer eingestellt worden ist. Danach können dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen.

2. Liegt ein im öffentlichen Dienst üblicher Formulararbeitsvertrag nicht vor, sondern wird der Arbeitnehmer für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eingestellt, ist der öffentliche Arbeitgeber nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten zuzuweisen, die der im Arbeitsvertrag genannten Tätigkeit nicht gleichwertig sind. Es bleibt offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Formulararbeitsvertrages beschäftigt wird.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 10 Sa 751/07 vom 08.02.2008

Einer Musiklehrerin an einer städtischen Einrichtung, der das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultur bescheinigt, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung im Ausland nach den Eingruppierungsrichtlinien für staatliche Schulen in die Vergütungsgruppe II b BAT einzugruppieren wäre, steht damit kein Anspruch auf Bezahlung der Vergütungsgruppe II BAT-VKA zu, nachdem es die Vergütungsgruppe II b in den Vergütungstabellen für den Bereich VKA nicht gibt.

LAG-HAMM – Urteil, 12 Sa 1271/07 vom 23.10.2007

Der Kläger forderte vergeblich die Feststellung, er sei im Wege des Bewährungsaufstiegs in Vergütungsgruppe Ib Fallgr. 2 BAT eingruppiert. Die Tarifautomatik greift für Lehrkräfte angesichts der Regelung in Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht. Daran ändert nichts, dass die Geltung der Anlage 1a BAT im Arbeitsvertrag in der Annahme vereinbart wurde, diese Anlage sei noch nicht wieder in Kraft getreten.

LAG-HAMM – Urteil, 12 Sa 225/07 vom 16.10.2007

Die Parteien stritten um die Frage, ob dem Kläger auch unabhängig von den tatsächlich gegebenen Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Vergütungsgruppe III BAT-LWL eine entsprechende Vergütung aufgrund einer Zusage des Beklagten sowie der Gewährung einer Vergütung aus einer noch nicht erreichten Altersstufe zustand. Die Kammer hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, im Wesentlichen mit der Begründung, Umstände, die auf eine andere als die tarifvertraglich geschuldete Vergütung schließen lassen würden, seien nicht gegeben. Auch die Gewährung einer Vergütung aus einer dem Kläger noch nicht zustehenden Altersstufe ändere daran nichts, weil der Beklagte deutlich gemacht habe, dass er sich im Übrigen an die Tarifautomatik habe halten wollen. Der korrigierenden Rückgruppierung stehe daher nichts entgegen.

LAG-KOELN – Urteil, 4 Sa 350/07 vom 19.09.2007

Die Erteilung einer Unterrichtserlaubnis an angestellte Lehrer ist ein Verwaltungsakt.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 Sa 8/07 vom 22.08.2007

1. Korrigierende Rückgruppierung ohne vorherigen Ausspruch einer Änderungskündigung; hier: irrtümlich zu hohe Eingruppierung einer Mitarbeiterin für Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst, die zusätzlich eine Ausbildung zur Diplom-Sozialpädagogin absolviert und sich auf dieses Diplom in ihrer Bewerbung berufen hat.

2. Treuwidrige Rechtsausübung bei Rückgruppierung aus Gründen des Vertrauensschutzes.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 6 Sa 1677/05 E vom 09.07.2007

Werden einer Arbeitnehmerin für die Dauer ihrer mehrfach befristeten Arbeitszeitreduzierungen Teilbereiche ihrer zuvor 100 - prozentigen Arbeitszeit und der Rest einer Vertretungskraft übertragen, ergibt sich aus den Gesamtumständen für die Arbeitnehmerin mit hinreichender Deutlichkeit , dass der konkrete Aufgabenzuschnitt während der Arbeitszeitreduzierung nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend übertragen wird. Ein Bewährungsaufstieg ist während der Dauer der befristeten Arbeitszeitreduzierung dann nicht möglich.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 279/05 vom 07.02.2007

1. Die Aufsicht über Kindertageseinrichtungen stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar.

2. Die Aufsicht über Kindertageseinrichtungen ist besonders schwierig i. S. d. Verg. Gr. IV a FG 15 BAT und hebt sich durch ihre Bedeutung aus der Verg. Gr. IV b FG 16 BAT heraus.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 4 Sa 2142/05 vom 28.09.2006

Da in Grunderlassen dokumentierte Organisationsentscheidung des Landes, bei kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften in Grundschulen keine Vertretungslehrkraft mehr einzusetzen, die eigenständigen Vertretungsunterricht erteilen, ist von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar.

Dagegen obliegt es den Arbeitsgerichten nachzuprüfen, ob die Organisationsentscheidung überhaupt umgesetzt wurde und ob sie sich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf des gekündigten Arbeitnehmers entfallen ist.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 Sa 141/05 vom 23.08.2006

1. Korrigierende Rückgruppierung von BAT IV b in V b nach irrtümlicher Eingruppierung einer Diplom-Dokumentarin wie eine Diplom-Bibliothekarin.

2. Treuwidrigkeit der Ausübung der Rückgruppierung aus Gründen des Vertrauensschutzes - Abschluss eines Fortsetzungsvertrages mit Angabe der höheren Vergütung (IV b) trotz vorangegangener Rüge durch den Bundesrechnungshof.

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 1142/05 vom 20.01.2006

Wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit einer Angestellten des öffentlichen Dienstes einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT entspricht und der Arbeitgeber ihr eine Tätigkeit zuweist, die zu einer niedrigeren Vergütungsgruppe gehört, dann kommt eine korrigierende Rückgruppierung nicht in Betracht: Nicht die Vergütungsgruppe ist falsch, sondern die Arbeitnehmerin wird vertragswidrig beschäftigt.

BAG – Urteil, 4 AZR 474/04 vom 14.12.2005

1. Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), die keine höhere Eingruppierung, sondern nur einen Anspruch auf eine persönliche Zulage begründen kann, sieht diese Tarifnorm keine zeitliche Grenze vor.

2. Die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit des einzigen Mitarbeiters einer Ratsfraktion einer Stadt an einen Verwaltungsangestellten ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn diese Tätigkeit in der Folgezeit über mehrere Wahlperioden ausgeübt wird.

BAG – Urteil, 4 AZR 102/04 vom 14.09.2005

1. Die Vorschrift des Abschn. A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL, nach der zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis eine Zulage in der Höhe gezahlt werden "kann", wie sie "vergleichbaren beamteten Lehrkräften ... als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht", verweist (auch) auf die schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Amtszulage.

2. Das Absinken der Schülerzahl unter den für den Amtszulagenanspruch vorausgesetzten Schwellenwert führt daher automatisch zum Wegfall der Zulage.

LAG-HAMM – Urteil, 12 Sa 2090/04 vom 21.06.2005

Eine selbständige Tätigkeit (BAT Anlage 1 a Teil II L Vergütungsgruppe V c Fg. 1) erfordert eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabengebiets.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 11 Sa 480/04 vom 22.02.2005

1) Einer Tätigkeit fehlt der akademische Zuschnitt, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, die auch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium vermittelt.

2) Ein Anspruch auf übertarifliche Vergütung kann darauf gestützt werden, dass der Arbeitgeber in Verfolgung eines generalisierenden Prinzips andere Arbeitnehmer mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit nach einer höheren, aber nicht zutreffenden Vergütungsgruppe bezahlt.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 13 Sa 897/04 vom 02.12.2004

Die Rechtsprechung des BAG zur Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien nach den fuer Tarifvertraege geltenden Massstaeben bezieht sich nur auf den Fall, dass Tarifvertragsregelungen ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalt uebernommen werden. Sie schliesst die Verbindlichkeit einer individualvertraglichen Verguetungsabrede unter "ergaenzender analoger" Inbezugnahme der AVR nicht aus. In diesem Falle kann der Arbeitgeber eine korrigierende Rueckgruppierung nicht darauf stuetzen, dass die mitgeteilte Eingruppierung nur deklaratorische Bedeutung habe, ohne dass es einer Aenderungskuendigung beduerfe.

LAG-HAMM – Urteil, 12 Sa 354/04 vom 21.09.2004

Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses setzt das Vorhandensein einer freien (und besetzbaren) Planstelle voraus.

LAG-HAMBURG – Urteil, 8 Sa 8/03 vom 06.09.2004

- Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine an sich wirksame Drittmittelbefristung durch die Übertragung mit projektfremden Tätigkeiten in Frage gestellt wird, kommt es auf die Interessen des Drittmittelgebers sowie des betroffenen Arbeitnehmers an.

- Die Übertragung projektfremder Aufgaben ist in der Regel unschädlich, wenn sie nach Art und Umfang mit der Tätigkeit, welche die Befristung trägt, typischerweise verbunden ist.

- Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern sind die Abwicklung früherer Projekte nebst Dokumentation und Wissenstransfer auf eventuelle Nachfolger, Lehrtätigkeiten mit fachlichem Bezug zum Projekt und die Mitwirkung an der Beantwortung von Anfragen übergeordneter Dienststellen oder sonstiger Stellen aufgrund der Fachkunde des Arbeitnehmers im Regelfall unbedenklich.

- Darüber hinaus ist die Übertragung von Aufgaben unbedenklich, welche erkennbar auch der Profilierung und Weiterbildung des Beschäftigten dienen. Hierzu gehören bei einem Wissenschaftler z. B. Veröffentlichungen und die Teilnahme an Kongressen, auch wenn sie keinen engen Bezug zu dem Projekt aufweisen, auf dem die Befristung beruht.

- Die grundsätzliche Unschädlichkeit projektfremder, gleichwohl aber noch projektnaher Aufgaben endet dort, wo sie einzeln oder in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, welcher die die Befristung rechtfertigenden Aufgaben in den Hintergrund treten lässt.

- Die Übertragung gänzlich projektfremder Aufgaben, die keinen erkennbaren Bezug zu dem die Befristung rechtfertigenden Projekt haben, mit der Hauptaufgabe nicht typischerweise verbunden sind und auch nicht im Interesse des Beschäftigten liegen, führt bereits dann zur Unwirksamkeit der Befristung, wenn sie nach Art und Umfang ein nicht ganz unerhebliches Ausmaß übersteigt. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Beschäftigte dauerhaft in die Organisation des Beschäftigungsträgers eingebunden und ihm dort nicht nur ausnahmsweise oder in ganz geringem Umfang Daueraufgaben übertragen werden.

- Ein fester, als Prozentsatz der Gesamtarbeitszeit auszudrückender Grenzwert ist weder für die projektnahen Annextätigkeiten noch für die gänzlich projektfremden Tätigkeiten für sinnvoll. Der Begriff des sachlichen Grundes erfordert eine wertende Betrachtung des Einzelfalles. Dabei sind die Gepflogenheiten im jeweiligen Beschäftigungsbereich, Art und Umfang der übertragenen Aufgaben, die Interessen des Beschäftigten sowie weitere Besonderheiten des Falles (z. B. die zeitlich begrenzte Unterbelastung aus dem Hauptprojekt) einzubeziehen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 1 B 1181/04 vom 23.08.2004

Zum Bewerbungsverfahrensanspruch eines Angestellten, der unter Hinweis auf die angebliche Unrichtigkeit seiner Eingruppierung als (bloßer) sog. Zeitaufsteiger i.S.v. § 23 b BAT seine Einbeziehung in die Gruppe derjenigen Angestellten derselben Vergütungsgruppe erstrebt, die vom Dienstherrn für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis bestimmter Wertigkeit vorgesehen sind.

Zur Sicherungsfähigkeit dieses Anspruchs im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.

LAG-HAMM – Urteil, 11 Sa 1133/02 vom 15.07.2004

Eingruppierung des Angestellten einer Sparkasse mit der Tätigkeit "Dekorateur zgl. Gruppenleiter" - 2 unterstellte Mitarbeiter -: Kein Anspruch auf Vergütung nach V b BAT/VKA.

LAG-HAMM – Urteil, 11 Sa 1754/03 vom 17.06.2004

Studentische Hilfskräfte sind als wissenschaftliche Hilfskräfte i.S.d. § 3 g BAT von der Geltung des BAT ausgenommen. Sie haben keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach § 22 BAT i.V.m. der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b zum BAT).

Dies gilt auch im zu entscheidenden Fall eines Studenten der Informatik und Geschichte, der in unterhälftiger befristeter Beschäftigung für das Akademische Auslandsamt der Universität die Homepage der Universität für ausländische Studieninteressierte neu zu strukturieren hatte.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 11 (6) Sa 937/03 vom 02.10.2003

1. Richtet sich das Arbeitsverhaeltnis eines Angestellten mit einem oeffentlich-rechtlichen Dienstherrn kraft Bezugnahmeklausel nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), koennen die Parteien einen Kuendigungsschutzprozess wegen einer ausserordentlichen Verdachtskuendigung wirksam durch einen Vergleich erledigen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhaeltnisses gegen eine Verguetung nach einer niedrigeren Verguetungsgruppe, als sie nach beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 22 BAT zur Anwendung kaeme, vorsieht.

2. Weder ist dieser Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch entfaellt seine Geschaeftsgrundlage gemaess § 242 BGB (seit 01.01.2002: § 313 Abs. 1 BGB n. F.), wenn sich der zurzeit seines Abschlusses bestehende Verdacht einer Straftat spaeter als ungerechtfertigt herausstellt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zu einem Wiedereinstellungsanspruch (grundlegend BAG 14.12.1956 - 1 AZR 29/55 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fuersorgepflicht) die Verguetung nach der Verguetungsgruppe (wieder) verlangen, deren Taetigkeitsmerkmale er erfuellt (§ 22 BAT).

LAG-KOELN – Urteil, 6 Sa 312/03 vom 04.09.2003

Eine sofortige Höhergruppierung mit Übernahme der höherbewerteten Funktion widerspricht dem Prinzip der Gleichbehandlung der angestellten und beamteten Lehrkräfte, das dem sog. Erfüllererlass zugrunde liegt (hier: zeitversetzte Höhergruppierung einer Realschulkonrektorin entsprechend beamtenrechtlichen Grundsätzen).

LAG-KOELN – Urteil, 5 Sa 507/03 vom 14.08.2003

Die in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b) als Eingruppierungsmerkmal geforderte abgeschlossene Fachausbildung eines Diplombibliothekars kann durch eine andere abgeschlossene Ausbildung oder sonstige berufliche Fähigkeiten und Erfahrungen nicht ersetzt werden.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 13 Sa 1015/02 E vom 17.06.2003

Zulassung: Revision

Die Tätigkeit eines Angestellten, der beim Bundesgrenzschutz für einen Bestand von Waffen, Munition, ABC-Schutzausstattungen und sonstigen Materialien zuständig ist, wird von den Fallgruppen für Lagerverwalter/Lagervorsteher erfasst. Eine Eingruppierung nach den allgemeinen Fallgruppen ist ausgeschlossen.

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