Ist eine Quotierung nicht sach- und interessengerecht, kann der Ausgleich auch nur bei einem der betroffenen Anrechte in voller Höhe durchgeführt werden. Dies insbesondere dann, wenn das eine Anrecht öffentlich-rechtlich, das andere nur privatrechtlich ist und insoweit auf den schuldrechtlichen Ausgleich zu verweisen wäre.
Hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt und wird hiergegen Rechtsmittel eingelegt, ist das Verfahren nicht an das Familiengericht zurück zu verweisen. Vielmehr ist der Senat zu einer Sachentscheidung berufen (a.A. die anderen FamS des OLG Naumburg).
Auch in laufenden Verfahren ist die seit dem 1.6.2006 geänderte BarwertVO anzuwenden (Hinweis: vgl. auch BverfG Az. 1 BvR 1275/97 v. 2.5.2006 und jurisPR-FamR 15/2006 Anm. 1 Friederici).
Eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs findet dann nicht statt, wenn der Wert des Anrechtes, das die Aussetzung als Rechtsfolge hätte, wertmäßig gering ist (hier: 0,03 Euro).