Der Auszubildende wahrt mit einem Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG, wenn es hierbei zugleich um Förderung dem Grunde nach (§ 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG) geht, sein Recht auf Ausbildungsförderung ab Antragsmonat (§ 15 Abs. 1 BAföG), wenn er nach bestands- oder rechtskräftigem Obsiegen im Grundlagenstreit seinen Antrag auf Ausbildungsförderung für die über den Grundlagenstreit abgelaufenen Ausbildungszeiten durch Nachreichen der konkreten Bewilligungsunterlagen der Höhe nach komplettiert.
Urteil des 5. Senats vom 25. November 1997 - BVerwG 5 C 4.97
I. VG Gelsenkirchen vom 06.10.1995 - Az.: VG 15 K 6822/94
II. OVG Münster vom 04.12.1996 - Az.: OVG 16 A 6772/95