Zeiten einer bisherigen Ausbildung werden förderungsrechtlich nur durch eine Anrechnungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung zu Fachsemestern der nach einem Fachrichtungswechsel betriebenen anderen Ausbildung und zählen als solche für § 48 Abs. 1 Satz 1 BaföG.
Urteil des 5. Senats vom 26. November 1998 - BVerwG 5 C 39.97 -
I. VG Trier vom 11.10.1995 - Az.: VG 5 K 362/95.TR -
II. OVG Koblenz vom 25.07.1996 - Az.: OVG 12 A 13605/95 -