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JuraForum.deUrteileVorschriftenBBAföG§ 48 Abs. 2 BAföG 

Entscheidungen zu "§ 48 Abs. 2 BAföG"

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11613/06.OVG vom 14.06.2007

Im Falle einer Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 BAföG nur dann, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Nachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2006 - 7 E 10746/06.OVG -, veröffentlicht in: ESOVGRP).

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 143/05 vom 10.01.2006

1. Das Amt für Ausbildungsförderung ist an den von der Ausbildungsstätte ausgestellten negativen Leistungsnachweis nur dann nicht gebunden, wenn sich die Bescheinigung als offenkundig unrichtig darstellt.

2. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist allein der Auszubildende verantwortlich.

3. Kann der Auszubildende bei Nichtbestehen einer Leistungsnachweisklausur an der ersten Wiederholungsklausur wegen Krankheit nicht teilnehmen, ist ein schwerwiegender Grund für eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu bejahen, wenn dieser Umstand dazu führt, dass der Auszubildende das vierte Fachsemester wiederholen muss.

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Gesetze

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