1. § 47 a BAföG setzt bereits dem Wortlaut nach nicht voraus, dass das Verhalten desjenigen, der zum Ersatz herangezogen wird, einen Verwaltungsakt erwirkt hat, sondern dass das Verhalten der Leistung von Ausbildungsförderung herbeigeführt hat.
2. Eine inhaltlich fehlerhafte Begründung schadet bei gebundenen Verwaltungsakten grundsätzlich nicht. Das Gericht hat immer zu prüfen, ob der Bescheid mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden kann.
3. Bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs aus § 47 a BAföG handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.