Der den Halbgeschwistern des Auszubildenden von deren erwerbstätiger Mutter gewährte Naturalunterhalt mindert den dem Vater des Auszubildenden für die Halbgeschwister zu gewährenden Einkommensfreibetrag in der Regel auf die Hälfte.
Wird bei getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen des einen bereits durch den Freibetrag aus § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG anrechnungsfrei, ist dem anderen Ehegatten ein nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG bestehender weiterer Freibetrag ohne hälftige Kürzung anzurechnen.
Zur Minderung des Freibetrages, der dem Vater eines Auszubildenden nach § 25 Abs. 3 u. 5 BAföG für ein in seinen Haushalt aufgenommenes Stiefkind zusteht, das dort von seiner - erwerbstätigen - Mutter betreut wird und darüber hinaus - mangels Barunterhalts von seiten seines leiblichen Vaters - umfassenden Unterhalt erhält.
BGH, Urteil vom 10. November 1999 - XII ZR 303/97 -
OLG Nürnberg
AG Regensburg