Der Anspruch auf Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG hängt auch nach § 15 Abs. 3a BAföG in der Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes vom 14. März 2001 von der Prognose ab, ob der Auszubildende innerhalb des als angemessen zu betrachtenden Verlängerungszeitraums zur Abschlussprüfung zugelassen wird und während der anschließenden Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG die Ausbildung abschließen kann.