Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Sparbuch um Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG handelt, ist nicht entscheidend, dass das Sparkonto auf den Namen des Antragstellers errichtet worden ist, sondern wer gemäß der Vereinbarung mit der Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Fehlen ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen den bei der Errichtung des Kontos Beteiligten, so ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Gläubigerstellung des im Sparbuch Benannten oder eines Dritten vorliegen. Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.
Allein durch die Erteilung eines Freistellungsauftrages für ein Sparkonto wird eine Vereinbarung über den Inhaber des Sparkontos nicht getroffen.
zum Beschluß des Ersten Senats vom 2. Februar 1999
- 1 BvL 8/97 -
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BAföG bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden Grundstücke lediglich mit dem Einheitswert berücksichtigt werden, während Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände mit dem Kurs- oder Zeitwert anzusetzen sind.