a) Wird durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so kann die betroffene Jagdgenossenschaft eine Enteignungsentschädigung auch für den Verlust des Jagdausübungsrechts auf den für die Neubaustrecke in Anspruch genommenen Flächen verlangen (Fortführung von BGHZ 132, 63).
b) Zur Berechnung der Enteignungsentschädigung für die betroffene Jagdgenossenschaft, wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten wird.
BGH, Urteil vom 4. August 2000 - III ZR 328/98 -
OLG Stuttgart
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