1. Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Oberlandesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen (Aufgabe von BGHSt 35, 39).
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Straftat nach § 19 Abs. 1 KWKG die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG erheblich gefährdet.
3. Es verstößt nicht gegen Art. 25 GG, dass § 35 AWG den Geltungsbereich materiellen deutschen Strafrechts auf Taten erstreckt, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland begangen werden.
1. Der Bund kann zwischen der Einrichtung einer Zentralstelle nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG und der Errichtung einer selbständigen Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG wählen, soweit die Voraussetzungen beider Ermächtigungsnormen erfüllt sind.
2. Im Bereich der Straftatenverhütung unterliegen Ermächtigungen zum Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG keinen geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit und Normenklarheit als Ermächtigungen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.
Die Ermächtigung des § 39 Abs. 1 und 2 AWG zur Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der Straftatenverhütung und die des § 41 Abs. 2 AWG zur Verarbeitung und Weitergabe der erlangten personenbezogenen Daten für weitere Zwecke genügt diesem Maßstab nicht.