1. Einem Anlagenbetreiber kann in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgegeben werden, den in seiner Anlage anfallenden Abfall unter einer bestimmten Abfallschlüsselnummer nach der Abfallverzeichnis-Verordnung zu verwerten oder zu beseitigen.
2. Die Entscheidung, ob ein Abfall, der nach der zugehörigen Abfallschlüsselnummer (mit "Sternchen") besonders überwachungsbedürftig ist, ausnahmsweise im Einzelfall nicht besonders überwachungsbedürftig ist, trifft die zuständige Abfallbehörde. Den hierzu erforderlichen Nachweis der Ungefährlichkeit des Abfalls hat der Abfallbesitzer zu erbringen.