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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAVR§ 14 Abs. 5 AVR 

Entscheidungen zu "§ 14 Abs. 5 AVR"

Übersicht

LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 92/06 vom 06.06.2006

1. Die Schließung des zentralen Labors in einem Krankenhaus stellt keine wesentliche Einschränkung der Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 1 AVR dar.

2. Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung ist in Extremfällen, in denen das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, gegenüber nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern zulässig.

3. Der Krankenhausträger kann bei Schließung des Zentrallabors verpflichtet sein, eine nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbare Medizinisch-Technische Assistentin des Labors (MTA-L) in den Bereichen Radiologie, Funktionsdiagnostik, Patientenaufnahme und Ambulanzen weiterzubeschäftigen, ggf. verbunden mit einer Herabgruppierung. Zu diesem Zweck kann er auch gehalten sein, einen geeigneten Arbeitsplatz frei zu kündigen.

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 Sa 720/08 vom 27.03.2009

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 6 Sa 590/07 vom 05.06.2007

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 6 Sa 591/07 vom 05.06.2007

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 6 Sa 227/07 vom 27.03.2007


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