1. Wird im Mustervertrag eines kirchlichen Arbeitgebers neben dem Rechtsträger als Vertragspartner auch eine konkrete Einrichtung im Vertragskopf und über der Unterschrift des Arbeitgebervertreters genannt, so führt dies zu einer Beschränkung des Einsatzbereichs des Arbeitnehmers auf diese Einrichtung.
2. Bleibt unklar, ob dem Arbeitgeber aufgrund Formularvertrags ein Versetzungsrecht zukommt, so geht dies zu seinen Lasten, woran es nichts ändert, dass bei Wegfall des Tätigkeitsbereichs anderswo beschäftigte Kollegen des Arbeitnehmers nicht in eine Sozialauswahl mit diesem einzubeziehen sind.
3. Vergleichbarkeit als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine Sozialauswahl erfordert wechselseitige Austauschbarkeit.
4. § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB findet auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien analoge Anwendung.