Tritt mit der Eröffnung des Konkursverfahrens des Versicherungsnehmers eine automatische Beendigung des Warenkreditversicherungsvertrages ein und werden nachträglich eintretende Versicherungsfälle, hier Zahlungsunfähigkeit eines Kunden nach Ablauf von 90 Tagen nach Rechnungsdatum, vom Versicherungsschutz ausgenommen, obgleich für den Vertragszeitraum noch Prämien gezahlt wurden, stellt dies noch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Für eine derartige Regelung besteht aus Sicht des Versicherers deshalb ein zwingendes Interesse, weil bei sich anbahnender Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers die große Gefahr besteht, dass mit unzuverlässigen Kunden weitere Geschäfte betrieben werden und dadurch sich das Versicherungsrisiko über Gebühr erhöht.