1. Die Entscheidung eines französischen Gerichts (hier: "Nichtversöhnungsbeschluss"), die eine Wertsicherungsklausel enthält, wonach die Unterhaltsleistungen jedes Jahr am 01. Januar variieren gemäß dem französischen Verbraucherpreisindex der städtischen Haushalte, deren Familienvorstand Arbeiter oder Angestellte sind - Serie ganz Frankreich - und der am 01. März 2000 gültige Bezugswert maßgeblich ist, ist hinreichend bestimmt und daher - soweit andere Umstände nicht entgegen stehen - für vollstreckbar zu erklären.
2. Eine im Exequaturverfahren mögliche Aufrechnung ist unzulässig, wenn die betreffenden Forderungen zwei verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen (hier: Gläubigerforderung französischem Recht; Schuldnerforderung deutschem Recht) und sie nicht den Voraussetzungen beider Rechtsordnungen genügen (hier: Verbot der Aufrechnung gegen eine nach deutschem Sachrecht unpfändbare Unterhaltsforderung).
1. Auch nach Inkrafttreten von § 568 ZPO n.F. entscheidet über eine Beschwerde gemäß § 11 AVAG der zuständige Senat des Oberlandesgerichts als Senat. Einzelrichterzuständigkeit besteht nicht, da der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts nicht als Einzelrichter im Sinne von § 384 ZPO n.V., sondern kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung auf der Grundlage innerstaatlich geltenden Abkommensrechts (EuGVÜ) bzw. unmittelbar geltenden EG-Verordnungsrechts (EuG-VO) entscheidet.
2. Ist in einem in Österreich anhängig gemachten Zivilverfahren auf Antrag des Gläubigers "Versäumungsurteil" schon 12 Tage nach der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den im Inland wohnhaften Schuldner ergangen und hat sich der Schuldner nicht auf das Verfahren eingelassen, so steht der Vollstreckbarerklärung der österreichischen Entscheidung ungeachtet ihrer nach österreichischen Recht eingetretenen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit grundsätzlich das Anerkennungshindernis nicht rechtzeitiger Zustellung gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ entgegen.
3. Ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung der Antrag des Gläubigers durch den Vorsitzenden der Zivilkammer in erster Instanz wegen Vorliegens des Anerkennungshindernisses gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ abgewiesen worden und erklärt im durch die Beschwerde des Gläubigers eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Schuldner, er anerkenne seine Zahlungspflicht und wolle sich im Beschwerdeverfahren zwecks Vermeidung weiterer Kosten auf die zu geringe Einlassungsfrist im österreichischen Ausgangsverfahren nicht berufen, liegt darin in Ermangelung der prozeßrechtlichen Voraussetzungen kein Anerkenntnis mit den Wirkungen des § 308 ZPO. Aufgrund des dem Schuldner möglichen Verzichts auf die Geltendmachung der Rüge zu kurzer Einlassungsfrist kann aber das Anerkennungshindernis entfallen, mit der Folge der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und der Vollstreckbarkerklärung der ausländischen Entscheidung.