Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileVorschriftenAAuslG§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG 

Entscheidungen zu "§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG"

Übersicht

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 810/02 vom 15.11.2002

1. Ist es dem Einbürgerungsbewerber subjektiv unzumutbar oder objektiv unmöglich, zur Vervollständigung des Entlassungsantrags erforderliche Dokumente (hier: Geburtsurkunde und Staatsangehörigkeitsausweis) beizubringen, auf deren Vorlage der Herkunftsstaat trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht verzichtet hat, ist die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach der 2. Alternative des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG zu prüfen.

2. Es entspricht Sinn und Zweck dieser Vorschrift, unter Bedingungen auch Entlassungsvoraussetzungen zu verstehen, deren Erfüllung dem Einbürgerungsbewerber objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist.

3. Objektive Unmöglichkeit der Erfüllung von Entlassungsvoraussetzungen ist auch dann anzunehmen, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaates aus nicht nachvollziehbaren Gründen untätig geblieben sind und mit einer Ausstellung der vom Einbürgerungsbewerber beantragten und für die Entlassung erforderlichen Urkunden zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

4. Die (noch) zumutbare Dauer der Untätigkeit kann dabei nicht schematisch bestimmt werden, sie beurteilt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (hier: Unzumutbarkeit bejaht, nachdem seit einem Jahr und 10 Monaten über den Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde und eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht entschieden wurde und auch keine Entscheidung absehbar ist).

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Entscheidungen zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum