1. § 9 AuslG erlaubt Abweichungen von dem Verbot des § 8 AuslG, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nur bei einem strikten Rechtsanspruch. Dass das der Behörde eingeräumte Ermessen im Einzelfall auf eine allein rechtsrichtige Entscheidung verdichten kann, reicht für § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 AuslG nicht aus.
2. Auch § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus. Liegen diese Vor-aussetzungen nicht vor, so ist das Sichtvermerksverfahren vom Ausland aus zu betreiben.
3. Ein mit einer Deutschen verheirateter Ausländer, gegen den Ausweisungsgründe vorliegen, hat keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
4. Den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 1 AuslG erfüllt, wer im Rahmen eines Rückführungsverfahrens unrichtige Angaben macht.
5. Art. 8 EMRK steht diesem Ergebnis nicht entgegen.