1. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 FEVG ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz nach §§ 3 und 4 FEVG entschieden hat.
2. Der Umstand, dass nicht mehr die Zurückschiebung des Betroffenen betrieben wird, sondern dieser nunmehr abgeschoben werden soll, ist kein Wegfall des Grundes im Sinne des § 10 Abs. 2 FEVG für die bereits angeordnete Sicherungshaft.
1. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 FEVG ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz nach §§ 3 und 4 FEVG entschieden hat.
2. Der Umstand, dass nicht mehr die Zurückschiebung des Betroffenen betrieben wird, sondern dieser nunmehr abgeschoben werden soll, ist kein Wegfall des Grundes im Sinne des § 10 Abs. 2 FEVG für die bereits angeordnete Sicherungshaft.
1. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 FEVG ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz nach §§ 3 und 4 FEVG entschieden hat.
2. Der Umstand, dass nicht mehr die Zurückschiebung des Betroffenen betrieben wird, sondern dieser nunmehr abgeschoben werden soll, ist kein Wegfall des Grundes im Sinne des § 10 Abs. 2 FEVG für die bereits angeordnete Sicherungshaft.
Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Zurückschiebung
1. Die mit dem Vollzug eines Rückübernahmeabkommens verbundene Bearbeitungsdauer steht der Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Zurückschiebung grundsätzlich nicht entgegen.
2. Die Frage, ob der Betroffene gemäß § 55 Abs. 2 AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat, ist im Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nicht zu prüfen (im Anschluss an BayObLGZ 1991, 247, 250).