Bei nicht vollzogener (als Überhaft angeordneter) Abschiebungshaft besteht regelmäßig nach Erledigung der Hauptsache (hier: Rücknahme des Haftantrags) kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung.
Erledigt sich nach der die Anordnung von Abschiebungshaft bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts die Hauptsache durch Abschiebung des Betroffenen, hat dieser, auch im Hinblick auf Art 5 Abs. 4 EMRK, weiterhin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Klärung, ob die beendete Freiheitsentziehung rechtmäßig war. Legt der Betroffene gegen die Beschwerdeentscheidung sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit ein, ist Gegenstand der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht jedoch allein die landgerichtliche Entscheidung.