1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.
2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Der Abschiebungshaftrichter muss - anders als der Strafrichter im Verfahren nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG - nicht prüfen, ob der betroffene Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung hat.
1) Wird die Abschiebungshaft nach einem Haftzeitraum von sechs Monaten verlängert, und zwar trotz eines nur 16 Tage nach der Entscheidung anstehenden Abschiebungstermins erneut für die Dauer von drei Monaten, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des zum vorgesehenen Termin abgeschobenen Ausländers, mit der Beschwerde eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung herbeizuführen, nur im Hinblick auf die Verlängerungsanordnung als solche, nicht jedoch hinsichtlich der über den Abschiebungstermin hinausgehenden Haftzeitbestimmung.
2) Insoweit fehlt es an einem Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen, weil die Abschiebungshaft ihrem Zweck entsprechend mit dem Vollzug der Abschiebung endet.
Wenn durch Verschulden der Ausländerbehörde die Abschiebungshaft über das notwendige Maß hinaus geht, dann ist als einzig zulässiger Schluss die Aufhebung der Haft möglich.
Die Abänderbarkeit einer Entscheidung über die Verlängerung der Abschiebungshaft kann auch bei unveränderter Sachlage erfolgen, da die Entscheidung nur der formellen, nicht aber der materiellen Rechtskraft fähig ist.
Im Fall der Abgabe des Abschiebungshaftverfahrens an das Gericht, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird, ist für Beschwerden das dem neu zuständigen Gericht übergeordnete Gericht zuständig, auch wenn die Beschwerde vor Abgabe des Verfahrens erhoben wurde und der Abgabebeschluss mangels Anhörung des Betroffenen rechtswidrig ist.
Ist der weitere Vollzug einer rechtmäßig angeordneten Aabschiebungshaft während des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Betroffenen nicht fristgerecht entschieden hat, so muß der Betroffenen gleichwohl die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen.
Will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der inzwischen wegen Zeitablaufs gegenstandslos gewordene Anordnung oder Verlängerung der Abschiebungshaft festgestellt wissen, so muß über die Erstattung der ihm entstandenen notwendigen Auslagen unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG entschieden werden.
Abschiebungshaft: Einreise aus sicherem Drittstaat
Ein aus der Haft heraus gestellter Asylantrag steht der Abschiebungshaft nicht mehr entgegen, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Ablauf der 4-Wochen-Frist in § 14 Abs. 5 AsylVfG im Vollzug des Dubliner Übereinkommens feststellt, dass dem Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht und es zugleich seine Abschiebung in den sicheren Drittstaat anordnet. Die hierüber im Verfahren der weiteren Beschwerde erstmals vorgelegten Urkunden darf das Rechtsbeschwerdegericht berücksichtigen (Anschluss an BayObLG NvWZ-Beilage 12/20001 S. 23).
Auch wenn sich die - zweimal bis zu insgesamt 3 Monate verlängerte - Abschiebungshaft nur eine Woche nach der ihre Rechtmäßigkeit bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch Abschiebung des Betroffenen erledigt, kommt eine weitere Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht in Betracht (im Anschluss an BGH, LM AuslG NR. 11 = NVwZ-Beil. 1998, 87 = FGPrax 1998, 198).
Dem Betroffene fallen die Gerichtskosten für eine zu Recht angeordnete Verlängerung der Abschiebungshaft anheim, mag auch später eine Voraussetzung entfallen und deswegen die Hauptsache für erledigt erklärt werden.
Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Zurückschiebung
1. Die mit dem Vollzug eines Rückübernahmeabkommens verbundene Bearbeitungsdauer steht der Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Zurückschiebung grundsätzlich nicht entgegen.
2. Die Frage, ob der Betroffene gemäß § 55 Abs. 2 AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat, ist im Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nicht zu prüfen (im Anschluss an BayObLGZ 1991, 247, 250).
Bei Minderjährigen kommt für die Dauer der Abschiebungshaft dem Grundsatz der angemessenen Relation zwischen Art und Ausmaß des die Abschiebung verhindernden Fehlverhaltens des Ausländers und den daraus für die Behörden folgenden verfahrenstechnischen und sachlichen Erschwernissen eine besondere Bedeutung zu.
Mündliche Anhörung und Anfechtbarkeit bei (erledigter) Verlängerung der Abschiebungshaft im Wege einstweiliger Anordnung Erledigt sich die im Wege einstweiliger Anordnung verlängerte Abschiebungshaft bleibt - anders als in sonstigen Abschiebungshaftsachen - ein zuvor eingelegten Rechtsmittel mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung zulässig (Ergänzung zu BGH NVwZ-Beilage 1998, 87 = FG-Prax 1998, 198)
"Gefahr in Verzug" i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 FEVG liegt nicht vor, wenn eine mündliche Anhörung des Betroffenen ohne weiteres möglich ist. Sofern die Durchführbarkeit von den Tatsachengerichten verneint wird, bedarf es konkreter Feststellungen zu den Hinderungsgründen.
1. Eine Verlängerung von Sicherungshaft über die regelmäßige Höchstdauer von sechs Monaten hinaus ist auch dann, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert, wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die Haft dadurch nicht länger andauert, als es zur Sicherung ihres Zwecks, die Abschiebung zu ermöglichen, erforderlich ist.
2. Das setzt voraus, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung ernstlich betreibt und konkrete Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung trifft; sind Passersatzpapiere zu beschaffen, muss die Ausländerbehörde mit der gebotenen Beschleunigung alle ihr nach dem Stand der Ermittlungen eröffneten Möglichkeiten nutzen, die wahre Identität des ausreisepflichtigen Ausländers zu ermitteln.
1. Der Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 57 AuslG steht es nicht entgegen, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Haftanordnung in Untersuchungshaft befindet, wenn erkennbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er vor Ablauf von drei Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen wird und die Abschiebung aus ihm zurechenbaren Gründen (hier: fehlende Passersatzdokumente) weder aus der Haft heraus noch im unmittelbaren Anschluss an die Entlassung durchgeführt werden kann.
2. Sicherungshaft gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Ausländer kann auch angeordnet werden, wenn die Staatsanwaltschaft noch keine (positive) Einvernehmenserklärung nach § 64 Abs. 3 AuslG abgegeben hat, weil das fehlende Einvernehmen im Falle späterer Abschiebung jederzeit nachgeholt werden kann.
1. Zur Klärung der Frage, ob gem. § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG die Sicherungshaft unzulässig ist, weil, aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist gem. § 12 FGG von Amts wegen zu ermitteln, auf welchen konkreten Tatsachen sich die Erwartung der Ausländerbehörde gründet, die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Müssen für den Betroffenen zunächst die für die Heimreise erforderlichen Passdokumente beschafft werden, bedarf es insbesondere Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls wann die Ausländerbehörde die Beschaffung von Passersatzpapieren in die Wege geleitet hat, ob der Betroffene insoweit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und wann nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde bzw. der zuständigen konsularischen Abteilung der zuständigen Botschaft mit der Ausstellung von Passersatzpapieren gerechnet werden kann. Ist der Betroffene im Besitz eines gültigen Reisepasses und verschleiert er seine Identität, spricht vieles dafür, dass der Betroffene eine über drei Monate hinausgehende Verzögerung seiner Abschiebung selbst zu vertreten hat.
2. In einem Freiheitsentziehungsverfahren erforderliche Ermittlungen müssen im Hinblick auf den im geltenden Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung nicht zwingend im Wege der förmlichen Beweiserhebung durchgeführt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.05.1998, 6 W 313/98).
Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 26.02.2001 - 6 W 119/01
Eine sofortige weiteren Beschwerde der Ausländerbehörde gegen einen Beschluss des Landgerichts zur Abschiebungshaft setzt zu ihrer Zulässigkeit voraus, dass für die rechtliche Überprüfung der langerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Lehnt das Landgericht in einem die Anordnung von Abschiebungshaft betreffenden Beschwerdeverfahren den Antrag des Betroffenen ab, ihm für den Verkehr mit dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt unentgeltlich einen Dolmetscher beizuordnen, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar.
Die Erstattung die der Betroffenen entstandenen Kosten für die von der Ausländerbehörde gegen die Ablehnung ihres Antrag auf Verlängerung der Abschiebehaft eingelegte sofortige Beschwerde richtet sich nach § 16 Satz 1 FreihEntzG. Maßgebend ist, ob für die Ausländerbehörde berechtigten Anlaß hatte, die sofortige weitere Beschwerde einzulegen.
Stimmt die Staatsanwaltschaft einer sofortigen Abschiebung des in der U-Haft auf seinen bevorstehenden Hauptverhandlungstermin wartenden ausreisepflichtigen Ausländer nicht zu, läßt sich wegen des ungewissen Ausgang des Strafverfahrens nicht feststellen, daß die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann.
SchlHOLG, 2. ZS. Beschluß vom 28. Juli 2000, - 2 W 120/00 -
Hat sich in einer Abschiebungshaftsache die Hauptsache durch den Ablauf der Haftdauer erledigt, gebieten die vom Bundesverfassungsgericht zur Rechtsweggarantie entwickelten Grundsätze nicht, ausnahmsweise eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung zuzulassen.
BGH, Beschl. v. 25. Juni 1998 - V ZB 7/98 -
OLG Karlsruhe
LG Mannheim
AG Mannheim