Ob und wann in den Fällen, in denen der Widerruf einer Wohnsitzauflage beantragt wird, eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Berücksichtigungsfähig ist insbesondere, ob die Wohnsitzauflage aufgrund des mittlerweile erfolgten Zeitablaufs und/oder zwischenzeitlich veränderter Umstände keinen sinnvollen Bezug zu einem zulässigen Verfahrenszweck, insbesondere dem der Identitätsfeststellung und Passbeschaffung, mehr aufweist, inzwischen in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausartet, nunmehr auf eine unzulässige Beugung des Willens hinausläuft oder den Betreffenden unverhältnismäßig trifft (vgl. OVG RP, Beschl. v. 19.11.2003 - 10 B 11432/03 - InfAuslR 2004, 255).
Ein Erwerbsverbot als Auflage in einer Duldungsbescheinigung erweist sich jedenfalls dann als ermessensfehlerhaft, wenn es mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausreisepapieren begründet wird, der Betroffene aber an mehreren Versuchen der Beschaffung von Ausreisepapieren bereits ohne weiteres mitgewirkt hat und nicht feststeht, dass die nunmehr erwartete Mitwirkungshandlung überhaupt erfüllbar ist.
Die Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige findet auch dann ihre gesetzliche Grundlage in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wenn sie gegenüber einem erfolglos gebliebenen, wegen der Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus tatsächlichen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG geduldeten Asylbewerber ergeht.
Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine derartige Auflage begründet keine Rechtsstreitigkeit gemäß § 74 ff. AsylVfG; damit greift auch der in § 80 AsylVfG vorgesehene Beschwerdeausschluss nicht Platz.
Zur Rechtmäßigkeit der einem seine Identität verschleiernden erfolglos gebliebenen Asylbewerber gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m. den hierzu ergangenen rheinland-pfälzischen Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000/16. Juni 2003 erstmals erteilten Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige.
Zur Rechtmäßigkeit der einem seine Identität seit Jahren verschleiernden Ausländer erteilten Auflage, in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige zu wohnen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG in Verbindung mit den hierzu ergangenen rheinland-pfälzischen Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000/16. Juni 2003).