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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAuslG§ 56 Abs. 3 AuslG 

Entscheidungen zu "§ 56 Abs. 3 AuslG"

Übersicht

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 A 290/05 vom 19.01.2006

Einem Ausländer, dessen Aufenthalt aufgrund einer (früheren) Duldung räumlich auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde in einem anderen Bundesland beschränkt ist, kann von einer Ausländerbehörde des Landes Bremen jedenfalls dann keine (weitere) Duldung zum Zweck der Familienzusammenführung für deren Bezirk erteilt werden, wenn der Aufenthalt der Familienangehörigen, bei denen er sich aufhalten will, ohne räumliche Beschränkung im ganzen Bundesgebiet erlaubt ist.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 257/04 vom 15.09.2004

Für die Erteilung einer zusätzlichen (zweiten) Duldung an einen Ausländer, dem die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes bereits eine Duldung erteilt hat, besteht im Ausländergesetz 1990 keine gesetzliche Grundlage.

Zum Schutz von Grundrechten kann es ausnahmsweise geboten sein, dem geduldeten Ausländer entgegen § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG unter Aufhebung der bisherigen Duldung den Aufenthalt in einem anderen Bundesland zu ermöglichen. Für die Erteilung einer derartigen Duldung ist die Ausländerbehörde des aufnehmenden, nicht die des abgebenden Bundeslandes zuständig.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 2544/03 vom 11.12.2003

Das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die einer ausländerrechtlichen Duldung beigefügt werden, sind keine Akte der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 114 Abs. 7 Satz 1 BRAGO. Für gerichtliche Verfahren, die diese Auflagen betreffen, erhält der Rechtsanwalt die volle Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 BRAGO.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 11432/03.OVG vom 19.11.2003

Die Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige findet auch dann ihre gesetzliche Grundlage in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wenn sie gegenüber einem erfolglos gebliebenen, wegen der Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus tatsächlichen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG geduldeten Asylbewerber ergeht.

Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine derartige Auflage begründet keine Rechtsstreitigkeit gemäß § 74 ff. AsylVfG; damit greift auch der in § 80 AsylVfG vorgesehene Beschwerdeausschluss nicht Platz.

Zur Rechtmäßigkeit der einem seine Identität verschleiernden erfolglos gebliebenen Asylbewerber gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m. den hierzu ergangenen rheinland-pfälzischen Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000/16. Juni 2003 erstmals erteilten Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 11243/03.OVG vom 23.09.2003

Zur Rechtmäßigkeit der einem seine Identität seit Jahren verschleiernden Ausländer erteilten Auflage, in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige zu wohnen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG in Verbindung mit den hierzu ergangenen rheinland-pfälzischen Verfahrensregelungen vom 25. Mai 2000/16. Juni 2003).

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 18 B 2511/02 vom 08.08.2003

1. Der Widerspruch gegen die einer Duldung beigefügte Auflage ist nicht durch § 71 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen.

2. Eine Duldung und die ihr beigefügte Auflage des Verbots einer Erwerbstätigkeit sind Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, bei der ein Rechtsbehelf nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 8 AG VwGO NRW).

THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 166/03 vom 02.07.2003

Eine Rechtsgrundlage zur länderübergreifenden "Umverteilung" von Ausländern, die nach Abschluss ihres Asylverfahrens weiter einer räumlichen Beschränkung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG unterliegen und vorläufig im Bundesgebiet geduldet werden, enthält das geltende Ausländergesetz nicht.

BAYOBLG – Urteil, 4 St RR 15/03 vom 01.04.2003

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verstoß gegen eine im Zusammenhang mit einer fingierten Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilte Auflage nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG strafbar ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1230/01 vom 21.09.2001

1. Die Ausweisung eines Ausländers, bei dem ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, kann ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden, wenn die Ausländerbehörde das Verbot der Abschiebung entsprechend seiner rechtlichen Bedeutung als Duldungsgrund in ihre Ermessenserwägungen eingestellt hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425 = InfAuslR 1998, 383). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde in Kenntnis des Abschiebeverbots vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen hat.

2. Eine Ausweisung hat wegen ihrer Rechtswirkungen (§§ 8, 44 AuslG) auf die Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers auch dann eine selbständige Bedeutung, wenn die durch sie begründete Ausreisepflicht wegen eines Abschiebeverbots nicht im Wege der Abschiebung durchgesetzt wird.

3. Die Ausweisung ist auch unter diesen Umständen im Hinblick auf die in § 30 Abs. 4 AuslG eröffnete Möglichkeit, trotz Aufrechterhaltung der Ausweisung bei einem straffreien Verhalten einen rechtlich gesicherten Aufenthalt wieder zu erlangen, zur Erreichung spezialpräventiver Zwecke geeignet.

BVERFG – Beschluss, 2 BvL 2/05 vom 15.09.2005


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