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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAuslG§ 55 Abs. 3 AuslG 

Entscheidungen zu "§ 55 Abs. 3 AuslG"

Übersicht

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 96/05 vom 27.06.2005

Zur Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1099/04 vom 09.02.2005

1. Zur Frage des anwendbaren Rechts bei Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem AuslG, wenn das Verwaltungsverfahren (mit Widerspruchsbescheid) vor dem 1.1.2005 abgeschlossen war.

2. Zur Struktur des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und dem Verhältnis zu 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 3134/04 vom 15.11.2004

Dringende persönliche Gründe im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG können vorliegen, wenn dem Ausländer die Durchführung des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens vom Inland aus gestattet ist.

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 572/01 vom 20.09.2001

1.

§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG erfordert dann, wenn die Ausländerbehörde für die Heimreise des von Abschiebungshaft Betroffenen Passdokumente erst beschaffen muss, Feststellungen dazu, welche konkreten Tatsachen die Erwartung der Ausländerbehörde rechtfertigen, die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden.

2.

Die dazu notwendigen Ermittlungen müssen nicht zwingend im Wege der förmlichen Beweiserhebung durchgeführt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2001, 6 W 119/01).

3.

Auch wenn der Haftrichter wegen der Frage der Erlaubtheit des Inlandsaufenthalts grds. an die Verwaltungsakte der Ausländerbehörde gebunden ist, hat er die zur Begründung eines Bleiberechts vorgebrachten Tatsachen zu beachten, weil sie Bedeutung für die Frage haben, ob die Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die veränderten Umstände Anlass zu der Annahme bieten, dass er sich der Abschiebung nicht mehr entziehen will, weil sich seine Aussichten, auf Dauer oder zumindest längere Zeit in Deutschland leben zu können, entscheidend verbessert haben (vgl. BVerfG NJW 1987, 3076; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

4.

Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung sind gem. § 55 Abs. 3 AuslG die familiären Bindungen des Ausländers auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG konkret zu würdigen und den Interessen des Staates an der Beendigung seines Aufenthalts wertend gegenüber zu stellen. (vgl. VG Berlin AuslR 1995, 415; Hamburgisches OVG NVwZ-RR 1991, 107 ff.). Dabei ist es grds. nicht möglich danach zu unterscheiden, ob ein Sachverhalt sich aus einer ehelichen oder einer nicht ehelichen Beziehung des Ausländers ergibt.

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 6 S 284.03 vom 04.09.2003

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 8 S 59.02 vom 06.06.2002


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