1. Aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, sowie Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge, unterlagen bis Ende 1999 in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfte. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative in dem Gebiet von Berg-Karabach bestand für sie nicht, da das Gebiet von Aserbaidschan aus nicht ohne erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erreichbar war.
2. Die Angehörigen der genannten Gruppe sind nunmehr, seit Beginn des Jahres 2000, im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan dort vor erneut drohender, an ihre Ethnie anknüpfender, mittelbarer Gruppenverfolgung hinreichend sicher.
3. In dem Gebiet von Berg-Karabach besteht für sie im Übrigen eine vom Ausland erreichbare inländische Fluchtalternative. Dort drohen ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile von vergleichbarem Gewicht.
1) § 51 Abs. 3 AuslG ist auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 AuslG nicht entsprechend anwendbar.
2) § 53 AuslG erfasst auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen.
3) Die Ausländerbehörde ist im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsandrohung für die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG auch dann zuständig, wenn die drohenden Maßnahmen oder Verfolgungshandlungen zugleich politischen Charakter haben, solange der Ausländer keinen förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylVfG gestellt hat.
4) Die Ausländerbehörde hat in diesen Fällen ausschließlich zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG vorliegen, beziehungsweise ob zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehen; der mögliche politische Charakter der geltend gemachten Gefahren ist nicht Gegenstand der Prüfung.
5) Die einem Ausländer im Zielstaat drohende erneute strafrechtliche Verfolgung wegen einer in der Bundesrepublik Deutschland abgeurteilten Straftat stellt jedenfalls dann keine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK dar, wenn die den Ausländer erwartende Strafe - gegebenenfalls mit Blick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland wegen dieser Tat verbüßten Strafe - nicht als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint.
Eine exilpolitische Betätigung für die UNITA, die sich in regional beschränkter propagandistischer Öffentlichkeitsarbeit erschöpft, begründet für angolanische Staatsangehörige keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1-4 AuslG.
Die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland, ein längerer Auslandsaufenthalt, die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo und eine exilpolitische Betätigung für die MAKO begründen für angolanische Staatsangehörige keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1-4 AuslG (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6.9.1995 - A 13 S 665/93 - und vom 29.2.1996 - A 13 S 3264/94 -).
1. Eine gegenüber dem Senat in einem Auslieferungsverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 IRG abgegebene ausdrückliche Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, gegen den Verfolgten werde nicht (mehr) wegen der Beteiligung an politisch motivierten Auftragsmorden ermittelt und es gebe keine Grundlage dafür, ihn strafrechtlich für Verbrechen zu belangen, für die die Todesstrafe vorgesehen sei, stellt im Falle des auf Zeitungsartikel und Aktenvermerke gestützten Vortrags eines Verfolgten, der dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegende Tatvorwurf der Untreue bzw. Unterschlagung sei nur vorgeschoben, um seiner habhaft zu werden, in Wirklichkeit werde er von den russischen Behörden als Organisator von bestellten politischen Morden angesehen, eine völkerrechtlich verbindliche und ausreichende zusätzliche Zusicherung der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität dar, insbesondere wenn nach Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Justiz sowie nach den eigenen Erfahrungen des Senats im Auslieferungsverkehr mit Russland keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Russische Föderation ihre Verpflichtungen aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht einhält.
2. Die Wirksamkeit einer solchen Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hängt nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde ab.
OLG Celle, 3. Strafsenat, Beschluss vom 9. März 2001 - 3 ARs 1/00 (Ausl) -