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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAuslG§ 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG 

Entscheidungen zu "§ 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG"

Übersicht

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1610/03 vom 27.01.2004

1. Die Vorschriften der RL 64/221/EWG finden auf die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger, selbst wenn ihnen Rechte nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zustehen, keine Anwendung.

2. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Frage, ob eine Ausweisung mit Art. 8 EMRK in Einklang steht, nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung, sondern auf den der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung an.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 973/03 vom 10.09.2003

Der dem Art. 39 Abs. 3 EG bzw. Art. 48 Abs. 3 EWGV nachgebildete Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 geht bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen regelmäßig nicht über den Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG hinaus.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 255/02 vom 15.05.2002

Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 steht gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unter dem Vorbehalt der Beschränkungen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Die Neuregelung des Ausweisungsrechts durch das Ausländergesetz vom 9.7.1990 entspricht diesen Vorgaben (im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001 - 17 A 5552/00 -, NVwZ 2001, 1438).

Die Regelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG enthebt im Falle eines türkischen Staatsangehörigen, der dem Schutz der Art. 6 oder 7 ARB 1/80 unterfällt, nicht von einer Prüfung, ob spezialpräventive Gründe für die Ausweisung, also eine von dem Ausländer ausgehende konkrete Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten, im Einzelfall tatsächlich gegeben sind.

Eine im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch gegebene Heroinabhängigkeit, der noch nicht mit einer angeleiteten Therapie begegnet wurde, stellt einen konkreten Anhaltspunkt für die ernsthafte, von dem Ausländer ausgehende Gefahr künftiger schwerer Straftaten auf dem Gebiet des Drogenhandels dar, wenn der Ausländer zuvor bereits in dieser Hinsicht auffällig wurde.

Die Teilnahme am illegalen Drogenhandel, auch etwa durch Aufrechterhalten seiner Strukturen im Wege des Straßen-Kleinverkaufs, stellt regelmäßig eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10.2.1995 - 1 B 221.94 -, Buchholz 402.24 § 48 AuslG Nr. 5).

Der Umstand, dass ein zum Ausweisungsanlass führendes Drogengeschäft durch einen polizeilichen "Lockspitzel" zustande kam, führt nicht zur Annahme eines atypischen Sachverhalts im Sinne des Regel-Ausnahmeverhältnisses des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG, wenn die verdeckten Ermittler nicht einen gänzlich Unbeteiligten, gar Widerstrebenden, zu einer solchen Straftat verleitet haben, der Ausländer vielmehr schon zuvor Kontakte zur Drogenszene hatte, er selbst Heroin konsumierte und somit über ein notwendiges Wissen um Lieferanten und Hintermänner verfügte.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 442/02 vom 18.03.2002

1. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermittelt ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, d.h. als Arbeitnehmer. Ein türkischer Staatsangehöriger, der die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigt oder eine solche bereits ausübt, kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen.

2. Der Einbürgerungsanspruch nach § 40b Satz 1 StAG setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung vorliegen. Dass sie zur Zeit der nach § 40b Satz 2 fristgerecht erfolgten Antragstellung vorgelegen haben, reicht nicht aus.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 777/01 vom 08.01.2002

Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 48 Abs. 1 AuslG (i.V.m. § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG) können auch dann vorliegen, wenn ein Ausländer eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, die zwar nicht einzeln, aber in ihrer Gesamtheit, insbesondere unter Berücksichtigung von Häufigkeit und Kontinuität, die gesteigerten Anforderungen an Ausweisungsanlass und Wiederholungsgefahr im Rahmen dieser Bestimmung erfüllen.

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