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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAuslG§ 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG 

Entscheidungen zu "§ 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG"

Übersicht

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 1113/02 vom 15.05.2003

Bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung eines Asylbewerbers, die unter der Bedingung des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgesprochen wird, hat die Ausländerbehörde solche Abschiebungshindernisse nicht zu prüfen und in den Abwägungsvorgang einzubeziehen, über deren Vorliegen gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu befinden hat.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1909/01 vom 09.11.2001

1. Das Vorliegen der in § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG vorausgesetzten Mindestfreiheitsstrafe führt nur dann zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt ist. Eine solche Gefahr ist zu bejahen, wenn im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, AuAS 2001, 89).

2. Die Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstraße und die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung genügen für sich allein nicht, um eine Wiederholungsgefahr zwingend zu verneinen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1230/01 vom 21.09.2001

1. Die Ausweisung eines Ausländers, bei dem ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, kann ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden, wenn die Ausländerbehörde das Verbot der Abschiebung entsprechend seiner rechtlichen Bedeutung als Duldungsgrund in ihre Ermessenserwägungen eingestellt hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425 = InfAuslR 1998, 383). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde in Kenntnis des Abschiebeverbots vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen hat.

2. Eine Ausweisung hat wegen ihrer Rechtswirkungen (§§ 8, 44 AuslG) auf die Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers auch dann eine selbständige Bedeutung, wenn die durch sie begründete Ausreisepflicht wegen eines Abschiebeverbots nicht im Wege der Abschiebung durchgesetzt wird.

3. Die Ausweisung ist auch unter diesen Umständen im Hinblick auf die in § 30 Abs. 4 AuslG eröffnete Möglichkeit, trotz Aufrechterhaltung der Ausweisung bei einem straffreien Verhalten einen rechtlich gesicherten Aufenthalt wieder zu erlangen, zur Erreichung spezialpräventiver Zwecke geeignet.

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