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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAuslG 1990§ 44 AuslG 1990 

Entscheidungen zu "§ 44 AuslG 1990"

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OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 18 A 4547/06 vom 31.01.2008

1. Der Aufenthaltstitel eines Ausländers erlischt mit dessen Einbürgerung und lebt nach einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht wieder auf.

2. Aufenthaltszeiten (hier unbefristete Aufenthaltserlaubnis), die vor einer inzwischen nach § 25 StAG erloschenen Einbürgerung liegen, sind im Rahmen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht berücksichtigungsfähig.

3. Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG kann nicht nach Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.

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